FAQ - Häufig gestellte Fragen & Antworten zum und rund um das Zollverfahren

Ich bekam ein Geschenkpaket aus den USA und musste dafür Zoll bezahlen. Warum?

Auch bei der Einfuhr einer Geschenksendung aus den USA oder anderen Drittländern (d.h. Ländern, die nicht der Europäischen Gemeinschaft angehören) in die Bundesrepublik Deutschland sind grundsätzlich Einfuhrabgaben, d.h. Zoll sowie die Einfuhrumsatzsteuer und ggf. andere Verbrauchsteuern zu entrichten.
Von diesem Grundsatz gibt es aber auch Ausnahmen. So sind bei Waren, die von einer Privatperson außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Gemeinschaft an eine andere Person im Zollgebiet der Gemeinschaft gesandt werden, keine Einfuhrabgaben zu entrichten, wenn es sich um eine gelegentliche, nichtkommerzielle Sendung (= unentgeltlich) handelt, deren Gesamtwert den Betrag von 45 EUR nicht übersteigt. Bei Tabakwaren, Alkohol und alkoholischen Getränken sowie bei Parfüm und Eau de Toilette dürfen darüber hinaus bestimmte Mengengrenzen nicht überschritten werden.
Achtung: Die Wertgrenze lautet auf EUR, nicht US-$ oder eine andere Währung!

Der Warenwert meiner Exportsendungen beträgt meistens weniger als 3.000 EUR. Ich weiß, dass erst bei höherem Warenwert die Ausfuhranmeldung von meinem Zollamt vorabgefertigt werden muss. Warum verlangt mein Spediteur trotzdem von mir ein vorabgefertigtes Exemplar 3 der Ausfuhranmeldung?

Richtig, die Vorabfertigung muss grundsätzlich erst ab 3.000 EUR je Sendung erfolgen.
Ausgenommen sind aber Sendungen, die im Bahn- oder Postverkehr verschickt werden und Sendungen, die ein sonstiges Transportunternehmen im Rahmen von bewilligten vereinfachten Zollverfahren, hier "zugelassener Versender" genannt, befördert.
Über die Vorabfertigung des Exemplars 3 der Ausfuhranmeldung wird sichergestellt, dass die zuständige Ausfuhrzollstelle über die Sendung informiert wurde. Sonst müsste der Spediteur sein Zollamt bzw. das Grenzzollamt einschalten.

Ich bin Privatperson und möchte mir ein Auto in einem anderen Mitgliedstaat der EG kaufen. Was muss ich dabei zollmäßig beachten?

Seit dem 01. Januar 1993 sind die zollrechtlichen Grenzkontrollen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft entfallen, weil alle im Zollgebiet der Gemeinschaft beförderten Waren als Gemeinschaftswaren gelten und keiner zollamtlichen Überwachung mehr unterliegen. Im Warenhandel innerhalb der Gemeinschaft sind daher weder Zölle zu zahlen noch sind Zollformalitäten zu erfüllen (Achtung: Ausnahmen bestehen für verbrauchsteuerpflichtige Waren). Infolgedessen können Privatpersonen aus EG-Staaten grundsätzlich Waren in anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft mengen- und wertmäßig unbegrenzt erwerben und in ihr Heimatland mitnehmen, sie bleiben generell mit der Umsatzsteuer des jeweiligen Kauflandes belastet. Die Mitwirkung der Zollverwaltung ist in diesen Fällen nicht mehr vorgesehen.
Von dieser Regel gibt es allerdings Ausnahmen, so sind z.B. Verkäufe von neuen Fahrzeugen innerhalb der EG grundsätzlich in dem Mitgliedstaat zu besteuern, in den sie bestimmungsgemäß gelangen. Dabei kommt es nicht darauf an, wie das neue Fahrzeug in die Bundesrepublik Deutschland gelangt, z.B. ob der Verkäufer es liefert oder der Käufer es abholt. Als "neu" und damit in der Bundesrepublik Deutschland zu versteuern gilt auch ein Auto, das entweder nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat oder dessen erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt.
Die deutschen Kfz-Zulassungsstellen sind daher bei der Anmeldung von Fahrzeugen, die in einem anderen EG-Staat erworben wurden, gehalten, entsprechende Kontrollmitteilungen an das für den Fahrzeughalter zuständige Finanzamt zu schicken. Der Autohändler des anderen EG-Landes sollte folglich in diesen Fällen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen bzw. den Steuerbetrag zurückzahlen, wenn ihm alle Dokumente über die Zulassung und die Steuerzahlung in Deutschland vorliegen. Fragen Sie ihn danach!
Für gebrauchte Fahrzeuge muss in der Bundesrepublik Deutschland keine Umsatzsteuer gezahlt werden. Im Kaufpreis ist die Umsatzsteuer des anderen EG-Landes enthalten bzw. wird durch den Verkäufer getrennt ausgewiesen und erhoben.
Sollten Sie hierzu noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Finanzamt und/oder Ihre Kfz-Zulassungsstelle.

Mein Kunde verlangt von mir eine Lieferantenerklärung, in der ich bestätigen soll, dass die bei mir gekauften Waren europäischen Ursprung haben. Warum? Auf der Ware oder der Verpackung steht doch schon "Made in Germany".

Eine Lieferantenerklärung ist immer dann erforderlich, wenn Ihr Kunde oder einer seiner Kunden Exportgeschäfte tätigt und die EG mit dem Empfängerland der Waren so genannte Präferenzabkommen geschlossen hat.
In diesen Präferenzabkommen wurden Zollvergünstigungen vereinbart. Zollvergünstigung bedeutet, dass die Einfuhr in das Empfängerland zollfrei oder zumindest zollermäßigt erfolgen kann, sofern ein entsprechender Präferenznachweis vorgelegt wird. Die meisten Präferenzabkommen verlangen, dass in dem Präferenznachweis der Ursprung der Waren dokumentiert wird. Die einfache Kennzeichnung mit dem Schriftzug "Made in…" reicht hierfür nicht aus.
Da z.B. ein Zwischenhändler, der Waren ausführen will, nicht beurteilen kann, ob sein Lieferant ihm EG-Ursprungswaren liefert, oder ob der Lieferant nicht vielleicht eingeführte Waren weiterverkauft hat, darf der Zwischenhändler einen Präferenznachweis nur ausstellen, wenn er durch die Lieferantenerklärung die Bestätigung hat, welchen Ursprung im Sinne der Präferenzabkommen die Waren haben.
Im Formularhandel sind Textvorlagen für Lieferantenerklärungen für Waren mit bzw. ohne Präferenzursprung erhältlich, auch als Langzeit-Lieferantenerklärungen.

Was ist eine Lieferantenerklärung?

Die Lieferantenerklärung ist eine verbindliche Angabe des Lieferanten über die Ursprungseigenschaft einer von ihm gelieferten Ware im Rahmen der Präferenzregelungen der Gemeinschaft mit den in der Erklärung genannten Ländern.

Zu welchem Zweck werden Lieferantenerklärungen ausgestellt?

Die Lieferantenerklärung ist ein Nachweismittel bei Anträgen auf Ausstellung einer WVB EUR.1. Die Lieferantenerklärung ist Grundlage für die Ausfertigung von Ursprungserklärungen und Formblättern EUR.2 durch den Ausführer.

Wer kann Aussteller einer Lieferantenerklärung sein?

Aussteller einer Lieferantenerklärung kann jeder sein, der eine Ware im innergemeinschaftlichen Warenverkehr liefert.

Wann sollte der Empfänger einer Ware eine Lieferantenerklärung anfordern?

Wer als Herstellungs- oder Verarbeitungsbetrieb eine Ware zu Präferenzbedingungen in ein Partnerland ausführen möchte oder seinerseits um Ausstellung einer Lieferantenerklärung ersucht wird, benötigt zur Beurteilung des ursprungsrechtlichen Status verwendeter Vormaterialien eine Lieferantenerklärung.
Wer als Handelsbetrieb eine in der EG erworbene Ware zu Präferenzbedingungen unverändert in ein Partnerland ausführen möchte oder seinerseits um Ausstellung einer Lieferantenerklärung ersucht wird, benötigt zur Beurteilung des ursprungsrechtlichen Status der Handelswaren eine Lieferantenerklärung.

Ist ein Lieferant zur Ausstellung einer Lieferantenerklärung verpflichtet?

Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Ausstellung einer Lieferantenerklärung. Möglich ist eine (kauf-)vertragliche Verpflichtung zur Ausstellung einer Lieferantenerklärung.

Welche Arten von Lieferantenerklärungen werden unterschieden?

Man unterscheidet

  • Einzel-Lieferantenerklärungen: Ausstellung für eine einzige Warenlieferung und 
  • Langzeit-Lieferantenerklärungen: Ausstellung, wenn regelmäßig gleiche Waren geliefert werden.

Die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärungen beträgt maximal 1 Jahr.

Wer überwacht die Geltungsdauer einer Langzeit-Lieferantenerklärung?

Es obliegt dem Warenempfänger, den Lieferanten vor Ablauf einer Langzeit-Lieferantenerklärung rechtzeitig an die Vorlage einer neuen Langzeit-Lieferantenerklärung zu erinnern.
Dagegen ist der Lieferant verpflichtet, den Empfänger umgehend zu unterrichten, wenn die in der Langzeit-Lieferantenerklärung gemachten Angaben hinsichtlich des Präferenzursprungs der Waren nicht mehr zutreffen.

Welche Formvorschriften gelten für Lieferantenerklärungen?

Der Wortlaut der Lieferantenerklärung ist gesetzlich vorgeschrieben und ergibt sich aus den Anhängen zur Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 des Rates vom 11. Juni 2001 (ABl. EG L 165 vom 21.06.2001).
Ein Formvordruck ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Der Wortlaut der Lieferantenerklärung kann also auch auf einem Blankobrief oder Briefkopf des Lieferanten abgegeben werden.

Welcher Ursprung kann in einer Lieferantenerklärung bescheinigt werden?

Theoretisch ist die Bescheinigung eines jeden (nachgeprüften) Ursprungs möglich. Hinsichtlich des Praxisnutzens für den Warenempfänger ist in erster Linie der EG-Ursprung und der Ursprung eines Landes der paneuropäischen Kumulierungszone von Bedeutung.

Kann in einer Lieferantenerklärung der Ursprung für mehrere Präferenzregelungen gleichzeitig bescheinigt werden?

Ja; es ist allerdings zwingend darauf zu achten, dass ein Ursprung nur für diejenigen Partnerstaaten bescheinigt wird, deren Ursprungsregeln geprüft wurden.

Welche Folgen können sich aus einer zu Unrecht ausgestellten Lieferantenerklärung ergeben?

  1. steuerrechtlich:
    Ein nicht zutreffender Ursprung in einer Lieferantenerklärung kann dazu führen, dass ein ausgestellter Präferenznachweis (z.B. EUR.1) widerrufen wird und der Kunde u.U. die Ware im Einfuhrstaat nachverzollen muss.
  2. strafrechtlich:
    Es kann eine Mitwirkung an einer vom Aus- oder Einführer der Waren begangenen Steuerstraftat (z.B. Steuerhinterziehung) vorliegen.
  3. zivilrechtlich:
    Die Ursprungseigenschaft der Ware kann als zugesicherte Eigenschaft der Ware (§§ 463, 480 Abs. 2 BGB) angesehen werden. Der dem Käufer u.U. entstandene Schaden - z.B. durch Nachverzollung der Ware -ist zu ersetzen.

Ich habe in einem Drittland bei einem Versandhaus Waren bestellt. Bei der Berechnung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer ist dem Zollamt ein Fehler unterlaufen: Die Transportkosten wurden mit verzollt.

Das war kein Fehler!
Bei der Zollwertermittlung hat die Zollstelle den Wert einer Einfuhrware beim Überschreiten der Außengrenze der Gemeinschaft zu ermitteln. Dieser Wert wird nicht nur durch den für die Ware gezahlten Rechnungspreis sondern z.B. auch durch Aufwendungen für Transport, Verpackungen und Ladekosten bis zur Grenze beeinflusst. Sind solche Kosten nicht im Rechnungspreis enthalten (z.B. bei "Ab-Werk-Lieferung"), so sind die mit der Beförderung verbundenen Kosten bis zum Ort des Verbringens über die Außengrenze der Gemeinschaft in den Zollwert einzubeziehen und damit auch einem Wertzoll zu unterwerfen.
Nur wenn im Rechnungspreis der Ware schon die Transportkosten enthalten sind (z.B. bei "Frei-Haus-Lieferung") kann unter bestimmten Umständen der Wert der innerhalb der Gemeinschaft entstandenen Transportkosten aus dem Rechnungspreis herausgerechnet werden. Diese Regelung gilt aber nicht für den Postversand mit kommerziell verwendeten Waren. Postgebühren sind hier in voller Höhe in den Zollwert einzubeziehen.
Dies gilt sinngemäß auch für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer. Allerdings ist hier der Wert der Ware am ersten inländischen Bestimmungsort für die Abgabenerhebung heranzuziehen.

Mir ist klar, dass ich für meine Bestellungen im Ausland Zoll und Einfuhrumsatzsteuer zahlen muss. Aber warum enthält die Abrechnung meines Kurierdienstes auch noch eine Position "Abfertigungsgebühr"?

Die von Ihnen angesprochenen Abfertigungsgebühren werden nicht von der Zollverwaltung erhoben.
Die Zollverwaltung erhebt grundsätzlich nur die auf den eingeführten Waren lastenden Einfuhrabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer sowie ggf. andere nationale Verbrauchsteuern). Art und Höhe der zu entrichtenden Abgaben können Sie aus dem Abgabenbescheid, insbesondere aus der "Berechnung der Einfuhrabgaben" entnehmen.
Sollte die Zollverwaltung in Ausnahmefällen "Gebühren" erheben (z.B. wenn auf Antrag des Anmelders eine Zollabfertigung außerhalb der regulären Öffnungszeiten oder außerhalb des Geländes des Zollamts, dem so genannten Amtsplatz, stattfindet), werden gesonderte Gebührenbescheide erteilt.
Die von Ihnen angeführte Abfertigungsgebühr wird dagegen nicht von der Zollverwaltung, sondern von Speditionen, Kurierdiensten oder ähnlichen Dienstleistern erhoben, die üblicherweise die Zollabfertigung im Namen des Warenempfängers durchführen.
Diese Unternehmen stellen ihre Dienstleistung dem Empfänger, für den sie tätig geworden sind, in Rechnung. Sie haben dafür oft firmeninterne Beschreibungen (z.B. Abfertigungsgebühr), die darauf hinweisen, dass diese Kosten im Zusammenhang mit der Zollabfertigung stehen.

Auf meiner nächsten Urlaubsreise nehme ich meine umfangreiche Fotoausrüstung und meine neue Videokamera mit. Außerdem trage ich immer eine Armbanduhr, die vergleichsweise wertvoll ist. Wie kann ich bei meiner Rückreise nach Deutschland beweisen, dass ich diese Gegenstände nicht im Ausland, sondern in Deutschland gekauft habe?

Es kommt sehr häufig vor, dass der von Ihnen angesprochene Warenkreis nur vorübergehend aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt werden soll. Derartige Waren sind bei ihrer Wiedereinfuhr zwar grundsätzlich zollpflichtig, sie können aber als so genannte "Rückwaren" einfuhrabgabenfrei belassen werden, wenn der Nachweis erbracht werden kann, dass sie mit den seinerzeit ausgeführten Waren identisch sind. Dieser Nachweis kann durch ein so genanntes Auskunftsblatt "Rückwarenregelung INF 3", das vor der Ausfuhr der Waren bei jeder Zollstelle in der Bundesrepublik Deutschland beantragt werden kann und dessen Ausstellung kostenlos ist, erbracht werden.
In dem Formular INF 3 sind die Waren so genau zu beschreiben, dass sie bei ihrer Wiedereinfuhr zweifelsfrei wiedererkannt werden, z.B. durch Angabe von Typenbezeichnungen, Seriennummern oder ähnlichen Merkmalen. Die Angaben werden durch die Zollstelle mit den Angaben auf den Gegenständen verglichen und bestätigt. Man nennt das die "Nämlichkeitssicherung". Eventuell kann zur Nämlichkeitssicherung auch eine Zollplombe angelegt oder eine Fotografie beigefügt werden. Bei umfangreichen Warenbeschreibungen oder bei vielen einzelnen Produkten ist es sinnvoll, eine Liste (3-fach) der in Frage kommenden Gegenstände zu erstellen, damit diese Listen nur noch mit den Seiten des Formulars zusammengeheftet werden müssen.

Ich muss etwas im Ausland (Drittland) reparieren lassen. Wie gehe ich vor, um bei der Wiedereinfuhr keine Zölle oder Steuern zu zahlen?

Einfuhrabgabenfrei sind diese wieder eingeführten Waren nur dann, wenn es sich um kostenlose Garantiereparaturen handelt. Entsprechende Nachweise (z.B. durch Vorlage eines Garantiescheines) müssen der Zollstelle bei der Wiedereinfuhr der ausgebesserten Waren im Rahmen des Zollverfahrens "passive Veredelung", nachfolgend PV, vorgelegt werden.
Die Überführung in das Zollverfahren geht so:
Der defekte Gegenstand wird vor der Ausfuhr der örtlichen Zollstelle gestellt, d.h. vorgeführt, und zu diesem Verfahren angemeldet. Das entsprechende Formular hat die Vordrucknummer 0749 (im Formularhandel erhältlich). Es ist ein Verbundvordruck des EG-einheitlichen "Einheitspapiers", das zusätzlich die Ausfuhranmeldung beinhaltet. Daraufhin stellt die Zollstelle dem hiesigen Absender der Ware im Rahmen der Ausfuhrabfertigung einen "Veredelungsschein" aus. Wenn dieser Veredelungsschein bei der späteren Wiedereinfuhr des reparierten Gegenstandes der Einfuhrzollstelle vorgelegt wird, werden die Zölle und Steuern nur auf der Grundlage der Reparaturkosten berechnet und nicht vom Gesamtwert der Ware. Sollte es sich nachweislich um eine kostenlose Garantiereparatur gehandelt haben, werden keine Einfuhrabgaben erhoben. Ob sich der Aufwand mit dem PV-Verfahren im Vergleich mit den möglichen Zoll- und Steuervorteilen lohnt, muss jeder für seinen Einzelfall entscheiden. Viele Waren sind zollfrei oder haben geringe Zollsätze. Die Einfuhrumsatzsteuer kann in vielen Fällen beim Vorsteuerabzug berücksichtigt werden.
Handelt es sich bei der Ausbesserung um einen Vorgang ohne "kommerziellen Charakter", d.h. eine Ausbesserung die nur gelegentlich erfolgt und ausschließlich Waren betrifft, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Einführers bestimmt sind, so kann das dargestellte Zollverfahren vereinfacht werden. Die vorherige Ausstellung des Veredelungsscheines kann entfallen. Das PV-Verfahren kann bei der Wiedereinfuhr beantragt und bewilligt werden. Jedoch hat der Einführer auch in diesem vereinfachten PV-Verfahren alle Nachweise vorzulegen, die die Zollstelle bei der Wiedereinfuhr für die Beurteilung des Sachverhaltes für erforderlich hält. Dies können z.B. sein: eine Garantieurkunde, Schriftwechsel in Bezug auf den Reparaturanspruch, die Reparaturrechnung, die frühere Kaufrechnung.

Im Zollrecht gibt es offensichtlich immer andere Wertgrenzen. Wann muss ich welche Papiere ausfüllen? Ab bzw. bis wann muss man keine Einfuhrabgaben zahlen?

Unterschiedliche Wertgrenzen für Freimengen bzw. Kleinbeträge haben unterschiedliche rechtliche Hintergründe, und von jeder Regel gibt es möglicherweise Ausnahmen. Hier eine kleine, nicht abschließende Übersicht der wichtigsten Wert- bzw. Betragsgrenzen, die auf Ausnahmen (z.B. verbrauchsteuer­pflichtige Waren) jedoch nicht eingeht!

3 EUR

Kleinbetrag;
Beträge unter 3 EUR werden grundsätzlich nicht erhoben.

10 EUR

Kleinbetrag Einfuhrumsatzsteuer;
wenn keine Zölle oder Verbrauchsteuern zu zahlen sind, sondern nur die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt), und der Einführer die EUSt als Vorsteuer bei seinem Finanzamt absetzen kann, werden EUSt-Beträge bis 10 EUR nicht erhoben.

22 EUR

Sendungen mit geringem Wert:
Keine Einfuhrabgaben werden erhoben, wenn der Gesamtwert je Sendung 22 EUR nicht übersteigt. Von dieser Befreiung sind allerdings ausgeschlossen:
a) alkoholische Erzeugnisse
b) Parfüms und Eau de Toilette
c) Tabak und Tabakwaren.

50 EUR

Muster und Proben
Eine begrenzte Anzahl an Mustern und Proben in einer Sendung können bis zu einem Warenwert von 50 EUR abgabenfrei eingeführt werden.
Weitere Bedingungen sind zu beachten.

45 EUR

Freimenge für Sendungen von Privat an Privat
Waren, die von einer Privatperson außerhalb des Zollgebietes der Europäischen Gemeinschaft an eine andere Person im Zollgebiet der Gemeinschaft gesandt werden, sind bis zu einem Gesamtwert von 45 EUR einfuhrabgabenfrei, wenn es sich um eine gelegentliche, nichtkommerzielle Sendung (= unentgeltlich) handelt und darüber hinaus bei Tabakwaren, Alkohol und alkoholischen Getränken sowie bei Parfüm und Eau de Toilette bestimmte Mengengrenzen nicht überschritten werden.

175 EUR

Reisefreimenge für Einfuhren im Reiseverkehr aus Nicht-EG-Ländern

250 EUR
50 EUR

Gemeinschaftsansässige und Gemeinschaftsfremde dürfen ohne Einfuhrgenehmigung Muster und Proben für einschlägige Handelsunternehmen oder Verarbeitungsbetriebe

  • von Waren der gewerblichen Wirtschaft bis zu einem Wert von 250 EUR je Einfuhrsendung
  • von Erzeugnissen der Ernährung und Landwirtschaft bis zu einem Wert von 50 EUR je Einfuhrsendung, ausgenommen Saatgut,

einführen.

350 EUR

Pauschalverzollung:
Für einfuhrabgabenpflichtige Waren, die Reisende gelegentlich und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch, für ihren Haushalt oder als Geschenk in ihrem persönlichen Gepäck einführen
oder
in gelegentlichen Sendungen nichtkommerzieller Art von natürlichen Personen aus Gebieten, die weder zum Zollgebiet der Gemeinschaft noch zu der Insel Helgoland gehören, unentgeltlich an andere natürliche Personen übersandt werden und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch im Haushalt des Empfängers bestimmt sind
und
deren Wert je Reisender oder je Sendung 350 EUR nicht übersteigt, werden die Einfuhrabgaben nach pauschalierten Einfuhrabgabensätzen erhoben.

Es gelten folgende pauschalierte Abgabensätze:

Warenbezeichnung Präferenzberechtigte Waren Andere Waren
Röstkaffee 2,80 EUR je kg 3,10 EUR je kg
wenn außertariflich zollfrei:
2,80 EUR je kg
Löslicher Kaffee 6,50 EUR je kg 7,20 EUR je kg
wenn außertariflich zollfrei:
6,50 EUR je kg
Schaumwein 2,00 EUR je Liter 2,10 EUR je Liter
Likörwein, Wermutwein und anderer aromatisierter Wein 2,00 EUR je Liter 2,00 EUR je Liter
zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen sowie Branntwein, Likör und andere Spirituosen der Unterpositionen 2208 2012 bis 2208 9078 des Zolltarifs 6,20 EUR je Liter 6,20 EUR je Liter
Unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr (in Mengen bis zu 5 Litern) 13,70 EUR je Liter 13,80 EUR je Liter
Unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol (in Mengen bis zu 5 Litern) 9,20 EUR je Liter 9,20 EUR je Liter
Zigaretten 0,12 EUR je Stück 0,13 EUR je Stück
Zigarren und Zigarillos (in Mengen bis zu 250 Stück) 20 Prozent * 37 Prozent *
Feinschnitt (in Mengen bis zu 1 kg) 45,90 EUR je kg 58,90 EUR je kg
Pfeifentabak (in Mengen bis zu 1 kg) 39,50 EUR je kg 67,80 EUR je kg
Vergaserkraftstoff 4,50 EUR je volle 5 Liter 4,70 EUR je volle 5 Liter
Dieselkraftstoff 3,30 EUR je volle 5 Liter 3,30 EUR je volle 5 Liter

*) des inländischen Kleinverkaufspreises für Zigarren oder Zigarillos derselben Marke oder gleichartiger Beschaffenheit

Die pauschalierten Abgabensätze vorstehender Tabelle gelten nicht, wenn die Waren in größeren als den dort bezeichneten Mengen eingeführt werden. Wird Bier in einem die Reisefreigrenze überschreitenden Wert eingeführt, ist eine Pauschalierung nicht möglich. Die Einfuhrabgaben sind nach den Abgabensätzen des Zolltarifs und des Biersteuergesetzes zu ermitteln.

Alle Gewichtsangaben dieses Absatzes beziehen sich auf das Eigengewicht.

1.000 EUR

Anmeldepflichten:
Einfuhr- und Ausfuhrsendungen, die die Wertgrenze von 1.000 EUR überschreiten, müssen schriftlich angemeldet werden.

3.000 EUR

Das Exemplar 3 der Ausfuhranmeldung (Einheitspapier) muss vor der Ausfuhr von der Ausfuhrzollstelle im Inland abgestempelt werden.

6.000 EUR

Die meisten Präferenzabkommen, die die Gemeinschaft mit anderen Staaten geschlossen hat, sehen diese Wertgrenze im Zusammenhang mit dem erforderlichen Präferenznachweis vor. Für Sendungen mit geringerem Wert genügt als Präferenznachweis eine Ursprungserklärung nach einem vorgeschriebenen Text direkt auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier. Bei höherem Wert ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 erforderlich, damit im Einfuhrland die Präferenz gewährt wird.

Ich wurde beim Schmuggeln erwischt, als ich aus dem Urlaub zurück nach Deutschland kam. Die Einfuhrabgaben habe ich dann ja auch als Strafe gezahlt. Aber jetzt will das Hauptzollamt noch zusätzlich ein Bußgeld von mir. Ich habe nur ein kleines Einkommen und kann mir das nicht leisten. Das ist doch ungerecht!

Ist es nicht! Abgaben (= Zoll und die Einfuhrumsatzsteuer und ggf. sonstige Verbrauchsteuern) sind keine Strafe. Abgaben sind verbindlich für jedermann, wenn die Tatbestände der Zoll- und Steuergesetze dies vorsehen. Das muss man bei Einkäufen im Ausland berücksichtigen!
Auf die Verpflichtung zur Anmeldung der Waren werden die Reisenden an der Grenze nochmals ausdrücklich hingewiesen, z.B. an den Flughäfen durch das "Zweikanalsystem" mit dem roten Kanal für anmeldepflichtige Waren.
Wer allerdings einfuhrabgabenpflichtige Waren einführt und trotzdem den für abgabenfreie Waren vorgesehenen grünen Kanal wählt, und das auch noch mit Absicht, der verhält sich unfair gegenüber den ehrlichen Mitmenschen. Er schmuggelt und muss mit einer Buße bzw. Strafe rechnen. Die Abgaben zahlt er natürlich wie jeder andere auch.
Wie hoch die Buße bzw. Strafe ausfällt, wird dann im Rahmen des jeweils eingeleiteten Bußgeld- oder Strafverfahrens festgestellt. Dabei spielen dann juristische Begriffe wie Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit eine Rolle. Auch das Einkommen des Beschuldigten wird berücksichtigt.

Ich habe mich selbstständig gemacht und betreibe ein Im-/Export-Handels­unternehmen. Was kann ich günstig importieren? Worauf muss ich zollmäßig achten?

Das ist eine häufige, aber leider zu allgemein gehaltene Frage, auf die wir nicht antworten können.
Unser Tipp: Bestimmen Sie zunächst selbst den Warenkreis und grenzen Sie ihn ein. Nennen Sie uns das Land, in dem Ihr Geschäftspartner seinen Sitz hat.
Aus zollrechtlicher Sicht ist es beispielsweise sehr aufwendig, gleichzeitig mit frischem Obst und Gemüse, Chemikalien, Lederwaren, Elektrogeräten, Textilien, Antiquitäten, …, handeln zu wollen. Die Bedingungen sind zu verschieden.
Grundsätzlich sind die Zollvorschriften davon abhängig, welcher Nummer nach dem internationalen "Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren" (HS) ein Produkt zugeordnet wird. Der Zolltarif der EG und der meisten anderen Länder beruht auf dem HS. Viele andere Rechtsgebiete beziehen sich darauf. Einen Einstieg in diesen "Warenkatalog" bietet das "Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik", das unter anderem über den Buchhandel vertrieben wird.

Meine Firma nimmt an einer Messe im Ausland teil. Die Ausstellungsgüter werden von hier mitgenommen und nach der Messe auch wieder zurückgebracht. Gibt es dafür besondere Zollverfahren?

Um die ordnungsgemäße Einfuhr der Ausstellungsgüter in ein Drittland und die problemlose Wiedereinfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft durchführen zu können, bietet sich das Carnet ATA-Verfahren an, das zurzeit in mehr als 50 Ländern der Welt anerkannt wird.
Das Carnet ATA ist ein internationales Zolldokument, das bei vorübergehender Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren (z.B. Berufsausrüstungsgegenständen sowie bei Waren für Messen und Ausstellungen) an Stelle der sonst erforderlichen Zollpapiere verwendet werden kann. Der Vorteil dieses Dokumentes ist, dass es in allen dem Carnet ATA-Abkommen beigetretenen Ländern als einziges Dokument verwendet werden kann. So wird mit dem Carnet ATA u. a. auch der Transit durch andere Länder abgedeckt, so dass nicht bei jedem Grenzübertritt zusätzliche Zollpapiere ausgefüllt werden oder gar Kautionen oder Einfuhrabgaben gezahlt werden müssen. Ermöglicht wird dieses dadurch, dass die ausgebenden Verbände in allen dem Carnet ATA-Abkommen beigetretenen Ländern gegenüber den nationalen Zollbehörden die Bürgschaft für evtl. anfallende Einfuhrabgaben übernehmen. In der Bundesrepublik Deutschland wird das Carnet ATA von den Industrie- und Handelskammern ausgestellt. Evtl. Kosten sind dort zu tragen.
Die Zollstelle im Inland nimmt die so genannte Nämlichkeitssicherung vor, indem es die Warenliste im Carnet mit den vorgeführten (gestellten) Waren vergleicht und zollamtlich bestätigt. Dann kann der Transport beginnen. Bei der Wiedereinfuhr nach Deutschland wird die Beendigung des Verfahrens zollamtlich bestätigt. Der Verfahrensinhaber gibt das nun leere Formularheft der IHK zurück.
Sollte der Aufwand für das Carnet ATA-Verfahren im Einzelfall zu groß sein, vielleicht weil der Wert der Sendung vergleichsweise gering ist, sollte zumindest vor der Ausfuhr ein "Auskunftsblatt Rückwarenregelung INF 3" bei der Zollstelle beantragt werden, um die spätere Wiedereinfuhr zu erleichtern. Die Vorschriften der anderen beteiligten Länder sind dann gesondert zu erfragen, am besten über Einrichtungen dieser Länder wie Außenhandelskammern oder Konsulate.

Wie wird beim Zoll der Devisen-Umrechnungskurs festgesetzt? Die Devisenkurse in meinen Zollbelegen stimmen nie mit den sonst in der Presse veröffentlichten Kursen überein.

Devisen–Umrechnungskurse werden für Zollzwecke grundsätzlich nur einmal im Monat ermittelt, und zwar auf der Grundlage des auf dem Devisenmarkt notierten Briefkurses. Stichtag ist jeweils der vorletzte Mittwoch eines Kalendermonats. Der für diesen Tag notierte und veröffentlichte Kurs gilt für den gesamten folgenden Kalendermonat.
Allerdings kommt es manchmal vor, dass auf den Devisenmärkten die späteren Notierungen des laufenden Ermittlungszeitraumes so stark von dem einmal festgesetzten Kurs abweichen, dass im laufenden Monat eine Berichtigung vorgenommen wird.
Diese Regelung gilt aber nur für Beträge, die in ausländischer Währung geschuldet und letztlich auch gezahlt werden. Beträge, die zwar in ausländischer Währung angegeben aber in inländischer Währung geschuldet werden, z.B. Luftfrachtkosten nach dem IATA-Luftfrachttarif bei charges-collect-Sendungen, sind mit dem tatsächlich zu zahlenden EUR-Betrag anzusetzen.

Ich habe bei einem Versandhaus im Ausland Waren bestellt. Bei der Einfuhr nach Deutschland wurden Zoll und die Einfuhrumsatzsteuer erhoben. Einen Teil der Waren schicke ich aber zurück, weil sie mir nicht gefallen und ich nach den Geschäftsbedingungen des Versandhauses ein Rückgaberecht habe. Wie bekomme ich den gezahlten Zoll und die Steuer zurück?

Für Waren des Versandhandels bietet das Zollrecht die Möglichkeit, dass die Zollanmeldung, auf deren Grundlage die Abgaben erhoben wurden, auch noch nach der Freigabe der Waren (der Fachausdruck lautet Überlassung) für ungültig erklärt werden kann. Bei anderen Handelsgeschäften ist dies nur sehr eingeschränkt oder gar nicht möglich.
Ein entsprechender schriftlicher Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach der Annahme der Zollanmeldung bei dem Hauptzollamt gestellt werden, in dessen Bezirk die Zollabfertigung stattgefunden hat. Die Adresse ist aus dem Abgabenbescheid bzw. aus der Abgabenberechnung ersichtlich.
Um eine zügige Bearbeitung sicherstellen zu können, sollten dem Antragsschreiben alle Unterlagen beigefügt werden, die die Rücksendung der Waren an das Versandhaus beweisen. Insbesondere kommen hierfür in Frage: Der Einlieferungsschein der Post oder ein ähnlicher Beleg eines Kurierdienstes und/oder die Empfangsbestätigung des Versandhauses in Verbindung mit dem Gutschriftbeleg über den Kaufpreis. Das gilt auch, wenn nur ein Teil der ursprünglichen Sendung zurückgeschickt wird.
Vergessen Sie nicht, Ihre Kontonummer anzugeben!

Ich möchte Software in den USA bestellen. Muss ich dafür Zoll zahlen?

Bei der Einfuhr von Software kommt es darauf an, wie die Lieferung erfolgt.
Es ist nur dann ein Fall für den Zoll, wenn ein Gegenstand körperlich über die Außengrenze der Europäischen Gemeinschaft bewegt wird. Das heißt, wenn Programme aus dem Internet heruntergeladen werden, ist die Zollverwaltung nicht zuständig, da keine Waren sondern "nur" Daten bewegt werden. Anders verhält es sich, wenn die Software z.B. auf einer CD gespeichert ist und die CD eingeführt wird. In diesem Fall gelten die zollrechtlichen Vorschriften.
Diese Vorschriften sahen bisher für die Einfuhr von bestimmten Datenträgern mit Software eine Besonderheit hinsichtlich der zollwertrechtlichen Bewertung vor. So war unter der Voraussetzung, dass die Rechnung den Wert des Datenträgers getrennt vom Wert des Programms bzw. der gespeicherten Daten auswies, der Zollwert nur auf der Grundlage des Wertes für den Datenträger, also für den CD-Rohling zu ermitteln. Der Wert der darauf gespeicherten Daten bzw. Programme war nicht in den Zollwert einzubeziehen, so dass bei der Einfuhr von Software auf einem Datenträger auch nur der Wert des Datenträgers der Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 16 % unterlag. Diese Begünstigung galt nie für Datenträger, die Tonaufzeichnungen, kinematographische Bildaufzeichnungen oder Videoaufzeichnungen z.B. Computerspiele oder Musik enthielten.
Mit der Verordnung (EG) Nr. 444/2002 der Kommission vom 11. März 2002, ist der Artikel 167 ZK-DVO, der die Bewertung von Datenträgern regelte ersatzlos gestrichen worden. Diese Änderung ist am 19. März 2002 in Kraft getreten. Für alle Datenträger gelten nun die normalen zollwertrechtlichen Regelungen. Infolgedessen ist bei der Ermittlung des Zoll- und EUSt-Wertes von eingeführten Datenträgern auch der Wert der gespeicherten Programme bzw. gespeicherten Daten zu berücksichtigen, so dass diese nunmehr der Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 16 % unterliegen.

Worauf muss ich achten, wenn ich mit meinem Haustier (Hund, Katze oder Frettchen) nach einem Auslandsurlaub wieder nach Deutschland komme?

Neben den allgemeinen zollrechtlichen Vorschriften sind bei der (Wieder-) Einfuhr von lebenden Tieren umfangreiche Regelungen aus dem Bereich des Veterinärrechtes zu beachten. Darin sind aber auch Erleichterungen vorgesehen, z.B. für private Haustiere.
Die Bedingungen für die erleichterte (Wieder-) Einfuhr von bis zu fünf Hunden, Katzen oder Frettchen im privaten Reiseverkehr oder bei einem privaten Wohnsitzwechsel sind Folgende:
Die Tiere müssen ordnungsgemäß gegen Tollwut geimpft, mit einem Mikrochip oder - übergangsweise bis 02. Juli 2011 - mit einer lesbaren Tätowierung eindeutig gekennzeichnet sowie von einem EU-Heimtierausweis - übergangsweise auch vom bisherigen Impfausweis - begleitet sein, in dem die Mikrochipnummer oder die Tätowierung eingetragen sind. Zusätzlich sind Impfpapiere sowie ggf. der Befund des Bluttests mitzuführen. Reisen Sie in ein Drittland, in demTollwut vorkommt oder dessen Seuchenstatus unbekannt ist, z.B. Urlaubsländer wie Türkei, Ägypten, Marokko, Tunesien, Thailand oder Indien, muss vor der Ausreise ein Bluttest (Tollwutantikörpertest) in einem EU-zugelassenen Labor durchgeführt werden.
In Zweifelsfällen wird die Zollstelle an der Grenze den zuständigen Veterinär einschalten, der dann über die Freigabe der Tiere bzw. andere Maßnahmen entscheidet.
Bitte beachten Sie, dass andere Länder zwar ähnliche Regelungen haben, dass Sie sich aber dennoch vor einer Auslandsreise im Reiseland nach den dort gültigen Bedingungen erkundigen sollten.
Bei der Einfuhr von Hunden ist daneben noch das Einfuhr- und Verbringungsverbot von gefährlichen Hunden in die Bundesrepublik Deutschland zu beachten.
Das Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde ist seit dem 21. April 2001 in Kraft. Es regelt u. a. das Einfuhr- und Verbringungsverbot für Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. Das Verbot gilt auch für weitere Rassen, für die nach den Vorschriften des Bundeslandes in dem der Hund ständig gehalten wird, eine Gefährdung vermutet wird.
Damit sich in der Praxis durch das Einfuhr- und Verbringungsverbot gefährlicher Hunde nach Deutschland nicht übermäßige Beschwernisse im Reiseverkehr ergeben, werden bis zum Erlass der sich in Vorbereitung befindlichen Verordnung ab sofort Ausnahmen von dem Einfuhr- und Verbringungsverbot nach Deutschland zugelassen.
Danach gilt das Einfuhr- und Verbringungsverbot nicht für

  1. gefährliche Hunde, welche von Personen mitgeführt werden, die sich bis zu vier Wochen in Deutschland aufhalten (dies betrifft insbesondere den Touristenverkehr),
  2. gefährliche Hunde aus dem in Deutschland zurzeit vorhandenen Bestand, die aus dem Ausland wieder eingeführt/verbracht werden,
  3. Dienst- und Behindertenbegleithunde,

soweit die Hundehalter über die zur Überprüfung der Tiere erforderlichen Papiere verfügen (z.B. Abstammungsnachweis, Impfpass, Wesenstestbescheinigung, sonstige Bescheinigungen des zuständigen Ordnungsamtes).

Was sind eigentlich Zollverfahren? Welche gibt es und welches kommt für mich in Frage?

Warenbewegungen können sehr unterschiedliche Hintergründe haben. Es gibt Kaufgeschäfte, Reparaturfälle, vorübergehende Leihgaben und viele weitere Anlässe für Ein- oder Ausfuhren. Darauf nimmt das Zollrecht durch die unterschiedlichen Zollverfahren Rücksicht.
Durch die Anmeldung zur Überführung der Waren in ein Zollverfahren erhalten die Sendungen eine "zollrechtliche Bestimmung" und werden entsprechend abgefertigt.
Teilweise schreibt das Zollrecht umfangreiche Bedingungen, Überwachungsmaßnahmen, Nachweispflichten und/oder die Hinterlegung einer Sicherheit vor. Dies sollte jeder Beteiligte für den jeweils aktuellen Einzelfall bedenken, bevor er sich für ein Zollverfahren entscheidet. Nicht immer ist ein Zollverfahren, mit dem man zwar Abgaben sparen kann, das aber aufwendige Überwachungsmaßnahmen vorschreibt, am Ende günstiger als die Überführung in das Verfahren des zollrechtlich freien Verkehrs und die damit verbundene Erhebung der Einfuhrabgaben.
Einige Zollverfahren werden hier nun stichwortartig beschrieben.

Das Zollverfahren "Überführung in den freien Verkehr"

Das ist vermutlich das häufigste Zollverfahren für die Wareneinfuhr. Die Waren werden ganz normal verzollt und versteuert. Alle außenwirtschaftsrechtlichen Einfuhrbedingungen sind zu erfüllen, ebenso alle Bedingungen im Hinblick auf mögliche Verbote oder Beschränkungen. Der Einführer zahlt die Abgaben und kann über die Sendung frei verfügen.

Das Zolllagerverfahren

In dieses Verfahren können Waren übergeführt werden, die nicht oder noch nicht für ein anderes Verfahren bestimmt sind und daher zunächst eingelagert werden. Solange die Waren sich im Lagerverfahren befinden, werden die meisten sonstigen Vorschriften nicht angewendet, vor allem werden keine Abgaben erhoben.
Voraussetzung für die Überführung der Waren in ein Zolllager ist, dass dem Lagerhalter ein Zolllager bewilligt wurde. Lagerhalter sind in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich Firmen, nicht die Zollverwaltung! Mit der Bewilligung können Auflagen verbunden werden, wie z.B. die Hinterlegung einer Sicherheit für den Fall, dass Waren ohne erneute Gestellung in den freien Verkehr übergehen sollen. Die Beteiligten können über die Ware grundsätzlich nicht verfügen.

Das Zollverfahren "passive Veredelung"

Dieses Verfahren kann bewilligt werden, wenn Waren vorübergehend ausgeführt werden, um im Ausland be- oder verarbeitet zu werden. Danach werden die daraus entstandenen Waren innerhalb der bewilligten Frist wieder eingeführt. Bei der Wiedereinfuhr erfolgt die Abgabenberechnung nach der Differenzverzollung bzw. der Mehrwertverzollung.
Achtung: Differenzverzollung bedeutet nicht, dass die Differenz des Warenwertes vor und nach der Bearbeitung gebildet wird. Die Berechnung der Abgaben bei der passiven Veredelung ist kompliziert, auf eine Darstellung wird daher hier verzichtet. Sollten Sie hierzu im Einzelfall Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Zollamt oder Hauptzollamt.

Das Zollverfahren "aktive Veredelung"

Im Rahmen dieses Verfahrens werden Waren zunächst eingeführt und nach einer Be- oder Verarbeitung innerhalb einer von der Zollverwaltung festgesetzten Frist wieder ausgeführt (Gegenstück zur passiven Veredelung). Für die eingeführten Waren werden im Regelfall keine Abgaben erhoben. Es kann aber abhängig vom Einzelfall eine Sicherheit in Höhe der in Frage kommenden Abgaben festgesetzt werden. Die fristgemäße Ausfuhr der be- oder verarbeiteten Waren wird überwacht.

Das Zollverfahren "vorübergehende Verwendung"

Dieses Verfahren ist für solche Fälle vorgesehen, in denen Waren nur vorübergehend eingeführt und unverändert wieder ausgeführt werden sollen. Die Anwendungsfälle sind genau definiert. Die möglichen Verwendungsfristen sind jeweils vorgegeben.
Von den definierten Fällen werden unter anderem Messe- und Ausstellungsgüter erfasst sowie Waren, die nur getestet werden sollen. Eine besondere Bewilligung ist meistens nicht erforderlich. Die Bewilligung wird mit der Ausstellung des Verwendungsscheines bei der Einfuhrzollabfertigung erteilt.
Es wird grundsätzlich eine Sicherheit in Höhe der Einfuhrabgaben verlangt. Die fristgemäße Ausfuhr wird überwacht.
Eine Alternative zum Verwendungsschein als Überwachungspapier bietet das "Carnet ATA". Es wird bereits im Ausfuhrland ausgestellt. Bei der Einfuhr wird keine Sicherheit verlangt, sondern es wird nur die fristgemäße Wiederausfuhr überwacht.

Versandverfahren/Transit

Dieses Verfahren dient dem Warentransport. Es bietet unter anderem die Möglichkeit, Waren ihrem zollrechtlichen Status gemäß über mehrere Länder zu befördern, ohne dass die sonst vorgeschriebenen Bedingungen für die Ein- oder Ausfuhr jedes einzelnen Landes schon an den Grenzen erfüllt sein müssen. Die meisten Formalitäten für die Ein- und Ausfuhr, die nicht im Zusammenhang mit Verboten oder Beschränkungen stehen, können so von den Grenzen ins jeweilige Inland verlegt werden.
Da noch keine Einfuhrabgaben erhoben wurden, wird grundsätzlich Sicherheit verlangt. Die Frist wird so festgesetzt, wie es für die Warenbeförderung unbedingt notwendig ist. Längere Fristen für eine geplante Zwischenlagerung der Waren ohne entsprechendes Zollverfahren werden grundsätzlich nicht gewährt.
Für das Versandverfahren müssen die Transportmittel üblicherweise "verschlusssicher" sein, das heißt man muss eine Zollplombe anlegen können, um die "Nämlichkeit der Waren zu sichern".

Ich habe vor, mir in einem Drittland einen Paintball-Marker zu kaufen. Ist das zulässig und was muss ich an Einfuhrabgaben zahlen?

In Deutschland dürfen Luftdruckwaffen, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird, nur dann eingeführt werden, wenn sie eine besondere Kennzeichnung tragen (Buchstabe F in einem Fünfeck auf der Waffe).
Der Käufer braucht dann keine besondere Erlaubnis für die Einfuhr, muss aber mindestens 18 Jahre alt sein.
Über Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht entscheidet das örtlich für Ihren Wohnsitz zuständige Ordnungs- bzw. Landratsamt, mit dem Sie sich diesbezüglich in Verbindung setzen müssten.
Falls eine Ausnahmegenehmigung durch die zuständige Behörde erteilt werden sollte, ist diese bei der Einfuhrabfertigung der Zollstelle vorzulegen. 
Zu beachten ist weiter, dass die Benutzung des Paintball-Markers u.U. nur auf befriedetem Besitztum oder in Schießstätten gestattet ist (§ 12 Abs. 4 Nr. 1 Waffengesetz).
Auskünfte hierüber erteilt ebenfalls das örtlich für Ihren Wohnsitz zuständige Ordnungs- bzw. Landratsamt.
Die Einfuhr von Farbmunition und Gaskartuschen unterliegt keinen Beschränkungen nach dem Waffengesetz.
Der Zollsatz für Luftdruckwaffen beträgt 3,2 %.
Der Zollsatz für die Paintball-Munition beträgt 2,7 %.
Der Zollsatz für Gasdruckbehälter aus Aluminium beträgt 6 %.
Werden die Waren in einer gemeinsamen Verpackung als Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf eingeführt, sind sie wie die charakterbestimmende Ware, also als Luftdruckwaffe einzureihen und unterliegen dem Zollsatz von 3,2 %.
Der Einfuhrumsatzsteuersatz lautet 16 %.

Bei welchen Waren oder Artikeln bestehen Verbote oder Beschränkungen bei der Ein- oder Ausfuhr?

§ 1 Abs. 3 Zollverwaltungsgesetz sichert die zollamtliche Überwachung des Warenverkehrs über die Grenze und die Einhaltung der gemeinschaftlichen oder nationalen Vorschriften, die das Verbringen von Waren in den, durch den und aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbieten oder beschränken (Verbote und Beschränkungen).
Der Kreis der Waren, die von diesen Regelungen betroffen sind, ist groß und vielfältig.

Beispiele für Zollsätze bei der Wareneinfuhr in die Europäische Union -EU-

Stand: Januar 2005 (Änderungen der Brüsseler Tarifdatenbank "TARIC" vorbehalten)
Grundsätzlich wird bei der Wareneinfuhr in Deutschland zusätzlich zum Zoll die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) erhoben: 16 % bzw. 7 % der Summe aus Rechnungspreis (frei-Haus, also einschließlich eventueller Transportkosten) und Zollbetrag.

Warenart

Zollsatz
in % des
Zollwertes

Bekleidung aus

 

- Textilien

12 %

- Leder

4 %



Schuhe mit Oberteil aus

 

- Leder

8 %

- anderem Material

17 %



Gold- und Silberschmuck

2,5 %



Phantasieschmuck

4 %



Fotoapparate

4,2 %



Objektive

6,7 %

   
Video-/Digitalkameras,
je nach technischer Ausstattung
0-14 %



Computer, Notebooks, Handhelds

frei



USB Sticks,
je nach technischer Ausstattung

0-14 %



Monitore,
je nach technischer Ausstattung
0-14 %
   
GPS-Geräte 3,7 %
   

Fahrräder

15 %



Sportgeräte

2,7 %-4,7 %

- z.B. Golfschläger

2,7 %

- z.B. Tennisschläger

4,7 %



Ziergegenstände aus

 

- Holz

frei

- Kunststoff

6,5 %

- unedlem Metall (z.B. Kupfer)

frei



Bücher, Gemälde

frei (EUSt: 7 %)



Bilddrucke, Poster, Fotos

frei



Musikkassetten, CD´s, Videos, DVD´s

3,5 %



Kraftfahrzeuge

 

- Pkw

10 %

- Quads (vierrädrige Motorräder) 10 %

- Motorräder, Hubraum bis 250 ccm

8 %

- Motorräder, Hubraum mehr als 250 ccm

6 %



Möbel

0-5,6 %



Kosmetikprodukte

0-6,5 %



CD-Player

9,5 %



DVD-Player

14 %

   
MP3-Player,
je nach technischer Ausstattung
0-14 %

Alle Angaben sind unverbindlich!

Was muss ich tun, wenn ich aus dem Dienst der Streitkräfte ausscheide, aber meinen Wohnsitz in der Bundesrepublik beibehalten möchte?

Mit diesem so genannten "Statuswechsel" verlieren Sie die bisherige Vergünstigung, Waren abgabenfrei einzuführen bzw. steuerfrei in der Bundesrepublik zu erwerben. Ihren vorhandenen Hausrat und insbesondere Ihre Kraftfahrzeuge müssen Sie nun zollamtlich abfertigen lassen. Wie diese Abfertigung durchgeführt wird, hängt davon ab, ob Sie Angehöriger der Streitkräfte eines EU-Mitgliedstaates oder eines Drittlandes sind.
Streitkräfteangehörige aus Drittländern (z.B. USA, Kanada) müssen dem Zollamt folgende Unterlagen vorlegen:

  • Ihre Entlassungspapiere einschließlich Ihrer ID-Card,
  • eine Anmeldebescheinigung des deutschen Einwohnermeldeamtes Ihres Wohnortes,
  • eine "Zollanmeldung für die Überführung von Übersiedlungsgut in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung".

Für Waren, die Sie schon sechs Monate vor dem Statuswechsel in Ihrem Besitz hatten, müssen Sie keine Abgaben zahlen. Für Ihre Fahrzeuge erhalten Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Vorlage bei der Kfz-Zulassungsstelle.
Bitte beachten Sie: Obwohl Sie die Waren nun zollamtlich abgefertigt haben, bleiben die Waren weiterhin für ein Jahr unter zollamtlicher Überwachung. Dies bedeutet, dass Sie alle Waren, die Sie innerhalb dieses Zeitraumes veräußern möchten, zollamtlich abfertigen müssen. Für diese Waren sind die Einfuhrabgaben zu entrichten.
Angehörigen von Streitkräften aus EU-Ländern (z.B. Belgien, Großbritannien, Niederlande) wird die oben geschilderte Vergünstigung der abgabenfreien Abfertigung als Übersiedlungsgut nicht gewährt. Alle während des Aufenthaltes in der Bundesrepublik umsatzsteuerfrei erworbenen bzw. abgabenfrei aus einem Drittland eingeführten Waren, insbesondere Kraftfahrzeuge, müssen zollamtlich angemeldet werden. Hierbei müssen dem Zollamt folgende Unterlagen vorgelegt werden:

  • eine Veräußerungsgenehmigung der Streitkräfte (z.B. BFG Form 38),
  • bei einem Warenwert ab 1.000,- EUR eine schriftliche Zollanmeldung für die Abfertigung zum freien Verkehr.

Das Zollamt erhebt dann die Einfuhrabgaben auf den Zeitwert der Waren. Wenn nachgewiesen werden kann, dass die Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft stammen (bei Kraftfahrzeugen beispielsweise durch Vorlage eines entwerteten Kfz-Briefs aus einem EG-Land), wird nur die Einfuhrumsatzsteuer erhoben.

Welche Geschenke dürfen von Mitgliedern der Streitkräfte an andere Personen abgegeben werden?

Mitglieder der Streitkräfte dürfen an andere Personen übliche Geschenke persönlicher oder häuslicher Art in nicht zum Handel geeigneten Mengen abgabenfrei abgeben. Dies sind gelegentliche Zuwendungen, die nicht zur Weitergabe an Dritte bestimmt sind und auch keine Gegenleistung für eine erbrachte Leistung darstellen. Für folgende Waren existiert eine Höchstgrenze:

Zigaretten: 25 Stück oder

Zigarren: 10 Stück oder

Rauchtabak: 60 Gramm

Kaffee: 500 Gramm

Spirituosen: 1 Flasche mit höchstens 1,2 Liter Inhalt

Was muss ich tun, wenn ich ein Kraftfahrzeug von einem Streitkräfteangehörigen erwerbe?

Wenn ein Mitglied der Streitkräfte ein Kraftfahrzeug an Sie veräußert, sind einige Förmlichkeiten zu erfüllen.

 
 
 

Zoll-Spezialist
Christian Hinder
Hans-Hinrichs-Str. 33
D-32756 Detmold

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