Auch bei der Einfuhr einer Geschenksendung aus den USA oder anderen
Drittländern (d.h. Ländern, die nicht der
Europäischen Gemeinschaft angehören) in die Bundesrepublik Deutschland
sind grundsätzlich Einfuhrabgaben, d.h. Zoll sowie die
Einfuhrumsatzsteuer und ggf. andere Verbrauchsteuern zu entrichten.
Von diesem Grundsatz gibt es aber auch Ausnahmen. So sind bei Waren, die von einer Privatperson außerhalb des
Zollgebiets der Europäischen Gemeinschaft an eine andere
Person im Zollgebiet der Gemeinschaft gesandt werden, keine
Einfuhrabgaben zu entrichten, wenn es sich um eine
gelegentliche, nichtkommerzielle Sendung (= unentgeltlich) handelt, deren Gesamtwert den Betrag von 45 EUR nicht übersteigt. Bei Tabakwaren, Alkohol und
alkoholischen Getränken sowie bei Parfüm und
Eau de Toilette dürfen darüber hinaus bestimmte
Mengengrenzen nicht überschritten werden.
Achtung: Die Wertgrenze lautet auf EUR, nicht US-$ oder eine andere Währung!
Richtig, die Vorabfertigung muss grundsätzlich erst ab 3.000 EUR je Sendung erfolgen.
Ausgenommen sind aber Sendungen, die im Bahn- oder Postverkehr
verschickt werden und Sendungen, die ein sonstiges Transportunternehmen
im Rahmen von bewilligten vereinfachten Zollverfahren, hier
"zugelassener Versender" genannt, befördert.
Über die Vorabfertigung des Exemplars 3 der Ausfuhranmeldung wird
sichergestellt, dass die zuständige Ausfuhrzollstelle über die Sendung
informiert wurde. Sonst müsste der Spediteur sein Zollamt bzw. das
Grenzzollamt einschalten.
Seit dem 01. Januar 1993 sind die zollrechtlichen Grenzkontrollen
innerhalb der Europäischen Gemeinschaft entfallen, weil alle im
Zollgebiet der Gemeinschaft beförderten Waren als Gemeinschaftswaren
gelten und keiner zollamtlichen Überwachung mehr unterliegen. Im
Warenhandel innerhalb der Gemeinschaft sind daher weder Zölle zu zahlen
noch sind Zollformalitäten zu erfüllen (Achtung: Ausnahmen bestehen für
verbrauchsteuerpflichtige Waren). Infolgedessen können Privatpersonen
aus EG-Staaten grundsätzlich Waren in anderen Mitgliedstaaten der
Gemeinschaft mengen- und wertmäßig unbegrenzt erwerben und in ihr
Heimatland mitnehmen, sie bleiben generell mit der
Umsatzsteuer des jeweiligen Kauflandes belastet. Die
Mitwirkung der Zollverwaltung ist in diesen Fällen nicht mehr
vorgesehen.
Von dieser Regel gibt es allerdings Ausnahmen, so sind z.B. Verkäufe von neuen Fahrzeugen
innerhalb der EG grundsätzlich in dem Mitgliedstaat zu besteuern, in
den sie bestimmungsgemäß gelangen. Dabei kommt es nicht darauf an, wie
das neue Fahrzeug in die Bundesrepublik Deutschland gelangt, z.B. ob der
Verkäufer es liefert oder der Käufer es abholt. Als "neu" und damit in
der Bundesrepublik Deutschland zu versteuern gilt auch ein Auto, das
entweder nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat oder dessen
erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs
Monate zurückliegt.
Die deutschen Kfz-Zulassungsstellen sind daher bei der Anmeldung von
Fahrzeugen, die in einem anderen EG-Staat erworben wurden, gehalten,
entsprechende Kontrollmitteilungen an das für den Fahrzeughalter
zuständige Finanzamt zu schicken. Der Autohändler des anderen EG-Landes
sollte folglich in diesen Fällen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen
bzw. den Steuerbetrag zurückzahlen, wenn ihm alle Dokumente über die
Zulassung und die Steuerzahlung in Deutschland vorliegen. Fragen Sie ihn
danach!
Für gebrauchte Fahrzeuge muss in der Bundesrepublik Deutschland keine
Umsatzsteuer gezahlt werden. Im Kaufpreis ist die Umsatzsteuer des
anderen EG-Landes enthalten bzw. wird durch den Verkäufer getrennt
ausgewiesen und erhoben.
Sollten Sie hierzu noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an das für
Sie zuständige Finanzamt und/oder Ihre Kfz-Zulassungsstelle.
Eine Lieferantenerklärung ist immer dann erforderlich, wenn Ihr Kunde
oder einer seiner Kunden Exportgeschäfte tätigt und die EG mit dem
Empfängerland der Waren so genannte Präferenzabkommen geschlossen hat.
In diesen Präferenzabkommen wurden Zollvergünstigungen vereinbart.
Zollvergünstigung bedeutet, dass die Einfuhr in das Empfängerland
zollfrei oder zumindest zollermäßigt erfolgen kann, sofern ein
entsprechender Präferenznachweis vorgelegt wird. Die meisten
Präferenzabkommen verlangen, dass in dem Präferenznachweis der Ursprung
der Waren dokumentiert wird. Die einfache Kennzeichnung mit dem
Schriftzug "Made in…" reicht hierfür nicht aus.
Da z.B. ein Zwischenhändler, der Waren ausführen will, nicht beurteilen
kann, ob sein Lieferant ihm EG-Ursprungswaren liefert, oder ob der
Lieferant nicht vielleicht eingeführte Waren weiterverkauft hat, darf
der Zwischenhändler einen Präferenznachweis nur ausstellen, wenn er
durch die Lieferantenerklärung die Bestätigung hat, welchen Ursprung im
Sinne der Präferenzabkommen die Waren haben.
Im Formularhandel sind Textvorlagen für Lieferantenerklärungen für Waren
mit bzw. ohne Präferenzursprung erhältlich, auch als
Langzeit-Lieferantenerklärungen.
Die Lieferantenerklärung ist eine verbindliche Angabe des Lieferanten über die Ursprungseigenschaft einer von ihm gelieferten Ware im Rahmen der Präferenzregelungen der Gemeinschaft mit den in der Erklärung genannten Ländern.
Die Lieferantenerklärung ist ein Nachweismittel bei Anträgen auf Ausstellung einer WVB EUR.1. Die Lieferantenerklärung ist Grundlage für die Ausfertigung von Ursprungserklärungen und Formblättern EUR.2 durch den Ausführer.
Aussteller einer Lieferantenerklärung kann jeder sein, der eine Ware im innergemeinschaftlichen Warenverkehr liefert.
Wer als Herstellungs- oder Verarbeitungsbetrieb eine Ware zu
Präferenzbedingungen in ein Partnerland ausführen möchte oder
seinerseits um Ausstellung einer Lieferantenerklärung ersucht wird,
benötigt zur Beurteilung des ursprungsrechtlichen Status verwendeter
Vormaterialien eine Lieferantenerklärung.
Wer als Handelsbetrieb eine in der EG erworbene Ware zu
Präferenzbedingungen unverändert in ein Partnerland
ausführen möchte oder seinerseits um Ausstellung einer
Lieferantenerklärung ersucht wird, benötigt zur
Beurteilung des ursprungsrechtlichen Status der Handelswaren
eine Lieferantenerklärung.
Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Ausstellung einer Lieferantenerklärung. Möglich ist eine (kauf-)vertragliche Verpflichtung zur Ausstellung einer Lieferantenerklärung.
Man unterscheidet
Die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärungen beträgt maximal 1 Jahr.
Es obliegt dem Warenempfänger, den Lieferanten vor Ablauf
einer Langzeit-Lieferantenerklärung rechtzeitig an die
Vorlage einer neuen Langzeit-Lieferantenerklärung zu
erinnern.
Dagegen ist der Lieferant verpflichtet, den Empfänger
umgehend zu unterrichten, wenn die in der
Langzeit-Lieferantenerklärung gemachten Angaben
hinsichtlich des Präferenzursprungs der Waren nicht mehr
zutreffen.
Der Wortlaut der Lieferantenerklärung ist gesetzlich
vorgeschrieben und ergibt sich aus den Anhängen zur
Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 des Rates vom 11. Juni 2001
(ABl. EG L 165 vom 21.06.2001).
Ein Formvordruck ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Der
Wortlaut der Lieferantenerklärung kann also auch auf einem
Blankobrief oder Briefkopf des Lieferanten abgegeben werden.
Theoretisch ist die Bescheinigung eines jeden (nachgeprüften) Ursprungs möglich. Hinsichtlich des Praxisnutzens für den Warenempfänger ist in erster Linie der EG-Ursprung und der Ursprung eines Landes der paneuropäischen Kumulierungszone von Bedeutung.
Ja; es ist allerdings zwingend darauf zu achten, dass ein Ursprung nur für diejenigen Partnerstaaten bescheinigt wird, deren Ursprungsregeln geprüft wurden.
Das war kein Fehler!
Bei der Zollwertermittlung hat die Zollstelle den Wert einer Einfuhrware
beim Überschreiten der Außengrenze der Gemeinschaft zu ermitteln.
Dieser Wert wird nicht nur durch den für die Ware gezahlten
Rechnungspreis sondern z.B. auch durch Aufwendungen für Transport,
Verpackungen und Ladekosten bis zur Grenze beeinflusst. Sind solche
Kosten nicht im Rechnungspreis enthalten (z.B. bei "Ab-Werk-Lieferung"),
so sind die mit der Beförderung verbundenen Kosten bis zum Ort des
Verbringens über die Außengrenze der Gemeinschaft in den Zollwert
einzubeziehen und damit auch einem Wertzoll zu unterwerfen.
Nur wenn im Rechnungspreis der Ware schon die Transportkosten enthalten
sind (z.B. bei "Frei-Haus-Lieferung") kann unter bestimmten Umständen
der Wert der innerhalb der Gemeinschaft entstandenen Transportkosten aus
dem Rechnungspreis herausgerechnet werden. Diese Regelung gilt aber
nicht für den Postversand mit kommerziell verwendeten Waren.
Postgebühren sind hier in voller Höhe in den Zollwert einzubeziehen.
Dies gilt sinngemäß auch für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer.
Allerdings ist hier der Wert der Ware am ersten inländischen
Bestimmungsort für die Abgabenerhebung heranzuziehen.
Die von Ihnen angesprochenen Abfertigungsgebühren werden
nicht von der Zollverwaltung erhoben.
Die Zollverwaltung erhebt grundsätzlich nur die auf den
eingeführten Waren lastenden Einfuhrabgaben (Zoll,
Einfuhrumsatzsteuer sowie ggf. andere nationale Verbrauchsteuern).
Art und Höhe der zu entrichtenden Abgaben können Sie aus
dem Abgabenbescheid, insbesondere aus der "Berechnung
der Einfuhrabgaben" entnehmen.
Sollte die Zollverwaltung in Ausnahmefällen
"Gebühren" erheben (z.B. wenn auf Antrag des
Anmelders eine Zollabfertigung außerhalb der regulären
Öffnungszeiten oder außerhalb des Geländes des Zollamts,
dem so genannten Amtsplatz, stattfindet), werden
gesonderte Gebührenbescheide erteilt.
Die von Ihnen angeführte Abfertigungsgebühr wird dagegen
nicht von der Zollverwaltung, sondern von Speditionen,
Kurierdiensten oder ähnlichen Dienstleistern erhoben, die
üblicherweise die Zollabfertigung im Namen des
Warenempfängers durchführen.
Diese Unternehmen stellen ihre
Dienstleistung dem Empfänger, für den sie tätig geworden sind,
in Rechnung. Sie haben
dafür oft firmeninterne Beschreibungen (z.B. Abfertigungsgebühr), die darauf hinweisen, dass
diese Kosten im Zusammenhang mit der Zollabfertigung stehen.
Es kommt sehr häufig vor, dass der von Ihnen angesprochene
Warenkreis nur vorübergehend aus dem Zollgebiet der
Gemeinschaft ausgeführt werden soll. Derartige Waren sind
bei ihrer Wiedereinfuhr zwar grundsätzlich zollpflichtig,
sie können aber als so genannte "Rückwaren"
einfuhrabgabenfrei belassen werden, wenn der Nachweis
erbracht werden kann, dass sie mit den seinerzeit
ausgeführten Waren identisch sind. Dieser Nachweis kann
durch ein so genanntes Auskunftsblatt
"Rückwarenregelung INF 3", das vor der Ausfuhr
der Waren bei jeder Zollstelle in der Bundesrepublik
Deutschland beantragt werden kann und dessen Ausstellung
kostenlos ist, erbracht werden.
In dem Formular INF 3 sind die Waren so genau zu beschreiben, dass sie bei ihrer Wiedereinfuhr
zweifelsfrei wiedererkannt werden, z.B. durch Angabe von Typenbezeichnungen,
Seriennummern oder ähnlichen Merkmalen. Die Angaben werden durch
die Zollstelle
mit den Angaben auf den Gegenständen verglichen und bestätigt. Man nennt das die
"Nämlichkeitssicherung". Eventuell kann zur Nämlichkeitssicherung auch eine
Zollplombe angelegt oder eine Fotografie beigefügt werden.
Bei umfangreichen Warenbeschreibungen oder bei vielen einzelnen Produkten ist es sinnvoll,
eine Liste (3-fach) der in Frage kommenden Gegenstände zu erstellen, damit diese Listen
nur noch mit den Seiten des Formulars zusammengeheftet werden müssen.
Einfuhrabgabenfrei sind diese wieder
eingeführten Waren nur dann, wenn es sich um kostenlose
Garantiereparaturen handelt. Entsprechende Nachweise (z.B.
durch Vorlage eines Garantiescheines) müssen
der Zollstelle bei der Wiedereinfuhr der ausgebesserten
Waren im Rahmen des Zollverfahrens "passive
Veredelung", nachfolgend PV, vorgelegt werden.
Die Überführung in
das Zollverfahren geht so:
Der defekte Gegenstand wird vor der
Ausfuhr der örtlichen Zollstelle gestellt, d.h.
vorgeführt, und zu diesem Verfahren angemeldet. Das
entsprechende Formular hat die Vordrucknummer 0749
(im Formularhandel erhältlich). Es ist ein Verbundvordruck
des EG-einheitlichen "Einheitspapiers", das
zusätzlich die Ausfuhranmeldung beinhaltet. Daraufhin
stellt die Zollstelle dem hiesigen Absender der Ware im
Rahmen der Ausfuhrabfertigung einen
"Veredelungsschein" aus. Wenn dieser
Veredelungsschein bei der späteren Wiedereinfuhr des
reparierten Gegenstandes der Einfuhrzollstelle vorgelegt
wird, werden die Zölle und Steuern nur auf der Grundlage
der Reparaturkosten berechnet und nicht vom Gesamtwert der
Ware. Sollte es sich nachweislich um eine kostenlose
Garantiereparatur gehandelt haben, werden keine Einfuhrabgaben erhoben.
Ob sich der Aufwand mit dem PV-Verfahren
im Vergleich mit den möglichen Zoll- und Steuervorteilen
lohnt, muss jeder für seinen Einzelfall entscheiden. Viele
Waren sind zollfrei oder haben geringe Zollsätze. Die
Einfuhrumsatzsteuer kann in vielen Fällen beim
Vorsteuerabzug berücksichtigt werden.
Handelt es sich bei der Ausbesserung um einen Vorgang ohne
"kommerziellen Charakter", d.h. eine Ausbesserung die nur
gelegentlich erfolgt und ausschließlich Waren betrifft, die
zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Einführers bestimmt
sind, so kann das dargestellte Zollverfahren vereinfacht
werden. Die vorherige Ausstellung des Veredelungsscheines
kann entfallen. Das PV-Verfahren kann bei der Wiedereinfuhr
beantragt und bewilligt werden. Jedoch hat der Einführer
auch in diesem vereinfachten PV-Verfahren alle Nachweise
vorzulegen, die die Zollstelle bei der Wiedereinfuhr für die
Beurteilung des Sachverhaltes für erforderlich hält. Dies
können z.B. sein: eine Garantieurkunde, Schriftwechsel in
Bezug auf den Reparaturanspruch, die Reparaturrechnung, die
frühere Kaufrechnung.
Unterschiedliche Wertgrenzen für Freimengen bzw. Kleinbeträge haben unterschiedliche
rechtliche Hintergründe, und von jeder Regel gibt es möglicherweise Ausnahmen. Hier eine kleine, nicht abschließende Übersicht der wichtigsten Wert- bzw. Betragsgrenzen, die
auf Ausnahmen (z.B. verbrauchsteuerpflichtige Waren) jedoch nicht eingeht!
3 EUR
Kleinbetrag;
Beträge unter 3 EUR werden grundsätzlich nicht erhoben.
10 EUR
Kleinbetrag Einfuhrumsatzsteuer;
wenn keine Zölle oder Verbrauchsteuern zu zahlen sind, sondern nur
die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt), und der Einführer die EUSt als
Vorsteuer bei seinem Finanzamt absetzen kann, werden
EUSt-Beträge bis 10 EUR nicht erhoben.
22 EUR
Sendungen mit geringem Wert:
Keine Einfuhrabgaben werden erhoben, wenn der
Gesamtwert je Sendung 22 EUR nicht übersteigt.
Von dieser Befreiung sind allerdings
ausgeschlossen:
a) alkoholische Erzeugnisse
b) Parfüms und Eau de Toilette
c) Tabak und Tabakwaren.
50 EUR
Muster und Proben
Eine begrenzte Anzahl an Mustern und Proben in einer Sendung
können bis zu einem Warenwert von 50 EUR abgabenfrei eingeführt werden.
Weitere Bedingungen sind zu
beachten.
45 EUR
Freimenge für Sendungen von Privat an Privat
Waren, die von einer Privatperson außerhalb des
Zollgebietes der Europäischen Gemeinschaft an
eine andere Person im Zollgebiet der
Gemeinschaft gesandt werden, sind bis zu einem
Gesamtwert von 45 EUR einfuhrabgabenfrei, wenn
es sich um eine gelegentliche, nichtkommerzielle
Sendung (= unentgeltlich) handelt und darüber
hinaus bei Tabakwaren, Alkohol und alkoholischen
Getränken sowie bei Parfüm und Eau de Toilette
bestimmte Mengengrenzen nicht überschritten
werden.
175 EUR
Reisefreimenge für Einfuhren im Reiseverkehr aus Nicht-EG-Ländern
250 EUR
50 EUR
Gemeinschaftsansässige und Gemeinschaftsfremde dürfen ohne Einfuhrgenehmigung Muster und Proben für einschlägige Handelsunternehmen oder Verarbeitungsbetriebe
einführen.
350 EUR
Pauschalverzollung:
Für einfuhrabgabenpflichtige Waren, die
Reisende gelegentlich und ausschließlich zum
persönlichen Gebrauch oder Verbrauch, für
ihren Haushalt oder als Geschenk in ihrem
persönlichen Gepäck einführen
oder
in gelegentlichen Sendungen nichtkommerzieller
Art von natürlichen Personen aus Gebieten, die
weder zum Zollgebiet der Gemeinschaft noch zu
der Insel Helgoland gehören, unentgeltlich an
andere natürliche Personen übersandt werden
und ausschließlich zum persönlichen Gebrauch
oder Verbrauch im Haushalt des Empfängers
bestimmt sind
und
deren Wert je Reisender oder je Sendung 350 EUR
nicht übersteigt, werden die Einfuhrabgaben
nach pauschalierten Einfuhrabgabensätzen
erhoben.
Es gelten folgende pauschalierte Abgabensätze:
Warenbezeichnung | Präferenzberechtigte Waren | Andere Waren |
Röstkaffee | 2,80 EUR je kg | 3,10 EUR je kg wenn außertariflich zollfrei: 2,80 EUR je kg |
Löslicher Kaffee | 6,50 EUR je kg | 7,20 EUR je kg wenn außertariflich zollfrei: 6,50 EUR je kg |
Schaumwein | 2,00 EUR je Liter | 2,10 EUR je Liter |
Likörwein, Wermutwein und anderer aromatisierter Wein | 2,00 EUR je Liter | 2,00 EUR je Liter |
zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen sowie Branntwein, Likör und andere Spirituosen der Unterpositionen 2208 2012 bis 2208 9078 des Zolltarifs | 6,20 EUR je Liter | 6,20 EUR je Liter |
Unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr (in Mengen bis zu 5 Litern) | 13,70 EUR je Liter | 13,80 EUR je Liter |
Unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol (in Mengen bis zu 5 Litern) | 9,20 EUR je Liter | 9,20 EUR je Liter |
Zigaretten | 0,12 EUR je Stück | 0,13 EUR je Stück |
Zigarren und Zigarillos (in Mengen bis zu 250 Stück) | 20 Prozent * | 37 Prozent * |
Feinschnitt (in Mengen bis zu 1 kg) | 45,90 EUR je kg | 58,90 EUR je kg |
Pfeifentabak (in Mengen bis zu 1 kg) | 39,50 EUR je kg | 67,80 EUR je kg |
Vergaserkraftstoff | 4,50 EUR je volle 5 Liter | 4,70 EUR je volle 5 Liter |
Dieselkraftstoff | 3,30 EUR je volle 5 Liter | 3,30 EUR je volle 5 Liter |
*) des inländischen Kleinverkaufspreises für Zigarren oder Zigarillos derselben Marke oder gleichartiger Beschaffenheit
Die pauschalierten Abgabensätze vorstehender Tabelle gelten nicht, wenn die Waren in größeren als den dort bezeichneten Mengen eingeführt werden. Wird Bier in einem die Reisefreigrenze überschreitenden Wert eingeführt, ist eine Pauschalierung nicht möglich. Die Einfuhrabgaben sind nach den Abgabensätzen des Zolltarifs und des Biersteuergesetzes zu ermitteln.
Alle Gewichtsangaben dieses Absatzes beziehen sich auf das Eigengewicht.
1.000 EUR
Anmeldepflichten:
Einfuhr- und Ausfuhrsendungen, die die Wertgrenze
von 1.000 EUR überschreiten,
müssen schriftlich angemeldet werden.
3.000 EUR
Das Exemplar 3 der Ausfuhranmeldung (Einheitspapier) muss vor der Ausfuhr von der Ausfuhrzollstelle im Inland abgestempelt werden.
6.000 EUR
Die meisten Präferenzabkommen, die die Gemeinschaft mit anderen Staaten geschlossen hat, sehen diese Wertgrenze im Zusammenhang mit dem erforderlichen Präferenznachweis vor. Für Sendungen mit geringerem Wert genügt als Präferenznachweis eine Ursprungserklärung nach einem vorgeschriebenen Text direkt auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier. Bei höherem Wert ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 erforderlich, damit im Einfuhrland die Präferenz gewährt wird.
Ist es nicht! Abgaben (= Zoll und die Einfuhrumsatzsteuer
und ggf. sonstige Verbrauchsteuern) sind keine Strafe. Abgaben sind verbindlich für jedermann, wenn die
Tatbestände der Zoll- und Steuergesetze dies vorsehen. Das muss man bei Einkäufen im Ausland
berücksichtigen!
Auf die Verpflichtung zur Anmeldung der Waren werden die
Reisenden an der Grenze nochmals ausdrücklich hingewiesen, z.B. an den Flughäfen
durch das "Zweikanalsystem" mit dem roten Kanal für
anmeldepflichtige Waren.
Wer allerdings einfuhrabgabenpflichtige Waren einführt und trotzdem
den
für abgabenfreie Waren vorgesehenen grünen Kanal
wählt, und das auch noch mit Absicht, der verhält sich unfair
gegenüber den ehrlichen Mitmenschen. Er schmuggelt und muss mit
einer Buße bzw. Strafe
rechnen. Die Abgaben zahlt er natürlich wie jeder andere auch.
Wie hoch die Buße bzw. Strafe ausfällt, wird dann im Rahmen des jeweils eingeleiteten
Bußgeld- oder Strafverfahrens
festgestellt. Dabei spielen dann juristische Begriffe wie Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit eine
Rolle. Auch das Einkommen des Beschuldigten wird berücksichtigt.
Das ist eine häufige, aber leider zu allgemein gehaltene Frage, auf die wir nicht antworten
können.
Unser Tipp: Bestimmen Sie zunächst selbst den Warenkreis und grenzen Sie ihn ein. Nennen Sie uns das
Land, in dem Ihr Geschäftspartner seinen Sitz hat.
Aus zollrechtlicher Sicht ist es beispielsweise sehr aufwendig, gleichzeitig mit frischem Obst und Gemüse,
Chemikalien, Lederwaren, Elektrogeräten, Textilien, Antiquitäten, …, handeln zu wollen. Die
Bedingungen sind zu verschieden.
Grundsätzlich sind die Zollvorschriften davon abhängig, welcher Nummer nach dem
internationalen "Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der
Waren" (HS) ein Produkt zugeordnet wird. Der Zolltarif der
EG und der meisten anderen
Länder beruht auf dem HS. Viele andere Rechtsgebiete beziehen sich darauf. Einen Einstieg in diesen "Warenkatalog" bietet das
"Warenverzeichnis für
die Außenhandelsstatistik", das unter anderem über den Buchhandel vertrieben wird.
Um die ordnungsgemäße Einfuhr der Ausstellungsgüter in
ein Drittland und die problemlose Wiedereinfuhr in das
Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft durchführen zu
können, bietet sich das Carnet ATA-Verfahren an, das zurzeit in mehr als 50 Ländern der Welt anerkannt wird.
Das Carnet ATA ist ein internationales Zolldokument, das bei
vorübergehender Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren (z.B.
Berufsausrüstungsgegenständen sowie bei Waren für Messen
und Ausstellungen) an Stelle der sonst erforderlichen
Zollpapiere verwendet werden kann. Der Vorteil dieses
Dokumentes ist, dass es in allen dem Carnet ATA-Abkommen
beigetretenen Ländern als einziges Dokument verwendet
werden kann. So wird mit dem Carnet ATA u. a. auch der
Transit durch andere Länder abgedeckt, so dass nicht bei
jedem Grenzübertritt zusätzliche Zollpapiere ausgefüllt
werden oder gar Kautionen oder Einfuhrabgaben gezahlt werden
müssen. Ermöglicht wird dieses dadurch, dass die
ausgebenden Verbände in allen dem Carnet ATA-Abkommen
beigetretenen Ländern gegenüber den nationalen
Zollbehörden die Bürgschaft für evtl. anfallende
Einfuhrabgaben übernehmen. In der Bundesrepublik
Deutschland wird das Carnet ATA von den Industrie- und
Handelskammern ausgestellt. Evtl. Kosten sind dort zu
tragen.
Die Zollstelle im Inland nimmt die so genannte Nämlichkeitssicherung
vor, indem es die Warenliste im Carnet mit den vorgeführten (gestellten) Waren vergleicht und
zollamtlich bestätigt. Dann kann der Transport beginnen. Bei der Wiedereinfuhr nach
Deutschland wird die Beendigung des Verfahrens zollamtlich bestätigt. Der Verfahrensinhaber
gibt das nun leere Formularheft der IHK zurück.
Sollte der Aufwand für das Carnet ATA-Verfahren im
Einzelfall zu groß sein, vielleicht weil der Wert der Sendung
vergleichsweise gering ist, sollte zumindest vor der Ausfuhr ein
"Auskunftsblatt Rückwarenregelung INF 3" bei der Zollstelle beantragt
werden, um die spätere Wiedereinfuhr zu erleichtern. Die Vorschriften
der anderen beteiligten Länder sind dann gesondert zu erfragen, am
besten über Einrichtungen dieser Länder wie Außenhandelskammern oder
Konsulate.
Devisen–Umrechnungskurse werden für Zollzwecke grundsätzlich nur einmal im Monat
ermittelt, und zwar auf der Grundlage des auf dem Devisenmarkt notierten Briefkurses. Stichtag ist
jeweils der vorletzte Mittwoch eines Kalendermonats. Der für diesen Tag notierte und
veröffentlichte Kurs gilt für den gesamten folgenden Kalendermonat.
Allerdings kommt es manchmal vor, dass auf den Devisenmärkten die späteren Notierungen des laufenden
Ermittlungszeitraumes so stark von dem einmal festgesetzten Kurs abweichen, dass im laufenden
Monat eine Berichtigung vorgenommen wird.
Diese Regelung gilt aber nur für Beträge, die in
ausländischer Währung geschuldet und letztlich auch
gezahlt werden. Beträge, die zwar in ausländischer
Währung angegeben aber in inländischer Währung geschuldet
werden, z.B. Luftfrachtkosten nach dem IATA-Luftfrachttarif
bei charges-collect-Sendungen, sind mit dem tatsächlich zu
zahlenden EUR-Betrag anzusetzen.
Für Waren des Versandhandels bietet das Zollrecht die Möglichkeit, dass die Zollanmeldung, auf
deren Grundlage die Abgaben erhoben wurden, auch noch nach der Freigabe der Waren (der
Fachausdruck lautet Überlassung) für ungültig erklärt werden
kann. Bei anderen Handelsgeschäften ist
dies nur sehr eingeschränkt oder gar nicht möglich.
Ein entsprechender schriftlicher Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach der Annahme der
Zollanmeldung bei dem Hauptzollamt gestellt werden, in dessen Bezirk die Zollabfertigung
stattgefunden hat. Die Adresse ist aus dem Abgabenbescheid bzw. aus der Abgabenberechnung
ersichtlich.
Um eine zügige Bearbeitung sicherstellen zu können,
sollten dem Antragsschreiben alle Unterlagen beigefügt werden, die die Rücksendung der Waren
an das Versandhaus beweisen. Insbesondere kommen hierfür in Frage:
Der Einlieferungsschein
der Post oder ein ähnlicher Beleg eines Kurierdienstes und/oder die Empfangsbestätigung des
Versandhauses in Verbindung mit dem Gutschriftbeleg über den Kaufpreis. Das gilt auch, wenn
nur ein Teil der ursprünglichen Sendung zurückgeschickt wird.
Vergessen Sie nicht, Ihre Kontonummer anzugeben!
Bei der Einfuhr
von Software kommt es darauf an, wie die Lieferung erfolgt.
Es ist nur dann ein Fall für den Zoll, wenn ein Gegenstand körperlich
über die Außengrenze der Europäischen Gemeinschaft bewegt wird. Das
heißt, wenn Programme aus dem Internet heruntergeladen werden, ist die
Zollverwaltung nicht zuständig, da keine Waren sondern "nur"
Daten bewegt werden. Anders verhält es sich, wenn die Software z.B.
auf einer CD gespeichert ist und die CD eingeführt wird. In diesem Fall
gelten die zollrechtlichen Vorschriften.
Diese Vorschriften sahen bisher für die Einfuhr von bestimmten Datenträgern mit
Software eine Besonderheit hinsichtlich
der zollwertrechtlichen Bewertung vor. So war unter der Voraussetzung,
dass die Rechnung den Wert des Datenträgers getrennt vom Wert des Programms
bzw. der gespeicherten Daten auswies, der Zollwert nur auf der Grundlage
des Wertes für den Datenträger, also für den CD-Rohling zu ermitteln.
Der Wert der darauf gespeicherten Daten bzw. Programme war nicht in
den Zollwert einzubeziehen, so dass bei der Einfuhr von Software auf
einem Datenträger auch nur der Wert des Datenträgers der Einfuhrumsatzsteuer
in Höhe von 16 % unterlag. Diese
Begünstigung galt nie für Datenträger, die Tonaufzeichnungen, kinematographische
Bildaufzeichnungen oder Videoaufzeichnungen z.B. Computerspiele oder Musik
enthielten.
Mit der Verordnung (EG) Nr. 444/2002 der Kommission vom 11. März 2002, ist
der Artikel 167 ZK-DVO, der die Bewertung von Datenträgern regelte
ersatzlos gestrichen worden. Diese
Änderung ist am 19. März 2002 in Kraft getreten. Für alle Datenträger gelten
nun die normalen zollwertrechtlichen Regelungen.
Infolgedessen ist bei der Ermittlung des Zoll- und EUSt-Wertes von eingeführten
Datenträgern auch der Wert der gespeicherten Programme bzw. gespeicherten
Daten zu berücksichtigen, so dass diese nunmehr der Einfuhrumsatzsteuer
in Höhe von 16 % unterliegen.
Neben den allgemeinen zollrechtlichen Vorschriften sind bei
der (Wieder-) Einfuhr von lebenden Tieren umfangreiche Regelungen aus dem
Bereich des Veterinärrechtes zu beachten. Darin sind aber auch Erleichterungen
vorgesehen, z.B. für private Haustiere.
Die Bedingungen für die erleichterte (Wieder-) Einfuhr von bis zu fünf Hunden,
Katzen oder Frettchen im privaten Reiseverkehr oder bei einem privaten
Wohnsitzwechsel sind Folgende:
Die Tiere müssen ordnungsgemäß gegen Tollwut geimpft, mit einem
Mikrochip oder - übergangsweise bis 02. Juli 2011 - mit einer lesbaren
Tätowierung eindeutig gekennzeichnet sowie von einem EU-Heimtierausweis
- übergangsweise auch vom bisherigen Impfausweis - begleitet sein, in dem die
Mikrochipnummer oder die Tätowierung eingetragen sind. Zusätzlich sind
Impfpapiere sowie ggf. der Befund des Bluttests mitzuführen. Reisen Sie in ein
Drittland, in demTollwut vorkommt oder dessen Seuchenstatus unbekannt
ist, z.B. Urlaubsländer wie Türkei, Ägypten, Marokko, Tunesien, Thailand oder
Indien, muss vor der Ausreise ein Bluttest (Tollwutantikörpertest) in
einem EU-zugelassenen Labor durchgeführt werden.
In Zweifelsfällen wird die Zollstelle an der Grenze den zuständigen Veterinär
einschalten, der dann über die Freigabe der Tiere bzw. andere Maßnahmen
entscheidet.
Bitte beachten Sie, dass andere Länder zwar ähnliche Regelungen haben, dass Sie
sich aber dennoch vor einer Auslandsreise im Reiseland nach den dort gültigen
Bedingungen erkundigen sollten.
Bei der Einfuhr von Hunden ist daneben noch das Einfuhr- und
Verbringungsverbot von gefährlichen Hunden in die Bundesrepublik Deutschland zu
beachten.
Das Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde ist seit dem 21. April 2001 in
Kraft. Es regelt u. a. das Einfuhr- und Verbringungsverbot für Pitbull-Terrier,
American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie
deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. Das Verbot gilt auch für
weitere Rassen, für die nach den Vorschriften des Bundeslandes in dem der Hund
ständig gehalten wird, eine Gefährdung vermutet wird.
Damit sich in der Praxis durch das Einfuhr- und Verbringungsverbot gefährlicher
Hunde nach Deutschland nicht übermäßige Beschwernisse im Reiseverkehr ergeben,
werden bis zum Erlass der sich in Vorbereitung befindlichen Verordnung ab sofort
Ausnahmen von dem Einfuhr- und Verbringungsverbot nach Deutschland
zugelassen.
Danach gilt das Einfuhr- und Verbringungsverbot nicht für
soweit die Hundehalter über die zur Überprüfung der Tiere erforderlichen Papiere verfügen (z.B. Abstammungsnachweis, Impfpass, Wesenstestbescheinigung, sonstige Bescheinigungen des zuständigen Ordnungsamtes).
Warenbewegungen können sehr unterschiedliche Hintergründe haben. Es gibt Kaufgeschäfte,
Reparaturfälle, vorübergehende Leihgaben und viele weitere Anlässe für Ein- oder Ausfuhren.
Darauf nimmt das Zollrecht durch die unterschiedlichen Zollverfahren Rücksicht.
Durch die Anmeldung zur Überführung der Waren in ein Zollverfahren erhalten die Sendungen
eine "zollrechtliche Bestimmung" und werden entsprechend abgefertigt.
Teilweise schreibt das Zollrecht umfangreiche Bedingungen, Überwachungsmaßnahmen,
Nachweispflichten und/oder die Hinterlegung einer Sicherheit vor. Dies sollte jeder Beteiligte für
den jeweils aktuellen Einzelfall bedenken, bevor er sich für ein Zollverfahren entscheidet. Nicht
immer ist ein Zollverfahren, mit dem man zwar Abgaben sparen kann, das aber aufwendige
Überwachungsmaßnahmen vorschreibt, am Ende günstiger als
die Überführung in das Verfahren des zollrechtlich freien
Verkehrs und die damit verbundene Erhebung der
Einfuhrabgaben.
Einige Zollverfahren werden hier nun stichwortartig beschrieben.
Das ist vermutlich das häufigste Zollverfahren für die Wareneinfuhr. Die Waren werden ganz normal verzollt und versteuert. Alle außenwirtschaftsrechtlichen Einfuhrbedingungen sind zu erfüllen, ebenso alle Bedingungen im Hinblick auf mögliche Verbote oder Beschränkungen. Der Einführer zahlt die Abgaben und kann über die Sendung frei verfügen.
In dieses Verfahren können Waren übergeführt werden, die nicht oder noch nicht für ein anderes
Verfahren bestimmt sind und daher zunächst eingelagert
werden. Solange die Waren sich im Lagerverfahren befinden, werden die meisten
sonstigen Vorschriften nicht angewendet, vor allem werden keine Abgaben erhoben.
Voraussetzung für die Überführung der Waren in ein
Zolllager ist, dass dem Lagerhalter ein Zolllager bewilligt
wurde. Lagerhalter sind in der Bundesrepublik Deutschland
grundsätzlich Firmen, nicht die
Zollverwaltung! Mit der Bewilligung können Auflagen verbunden werden, wie z.B. die
Hinterlegung einer Sicherheit für den Fall, dass Waren ohne erneute Gestellung in den freien
Verkehr übergehen sollen. Die Beteiligten können über die Ware grundsätzlich nicht verfügen.
Dieses Verfahren kann bewilligt werden, wenn Waren vorübergehend ausgeführt werden, um im
Ausland be- oder verarbeitet zu werden. Danach werden die daraus entstandenen Waren
innerhalb der bewilligten Frist wieder eingeführt. Bei der Wiedereinfuhr
erfolgt die Abgabenberechnung nach der Differenzverzollung
bzw. der Mehrwertverzollung.
Achtung: Differenzverzollung bedeutet nicht, dass die Differenz des Warenwertes vor und nach
der Bearbeitung gebildet wird. Die Berechnung der Abgaben bei der
passiven Veredelung ist kompliziert, auf eine Darstellung
wird daher hier verzichtet. Sollten Sie hierzu im Einzelfall
Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges
Zollamt oder Hauptzollamt.
Im Rahmen dieses Verfahrens werden Waren zunächst eingeführt und nach einer Be- oder Verarbeitung innerhalb einer von der Zollverwaltung festgesetzten Frist wieder ausgeführt (Gegenstück zur passiven Veredelung). Für die eingeführten Waren werden im Regelfall keine Abgaben erhoben. Es kann aber abhängig vom Einzelfall eine Sicherheit in Höhe der in Frage kommenden Abgaben festgesetzt werden. Die fristgemäße Ausfuhr der be- oder verarbeiteten Waren wird überwacht.
Dieses Verfahren ist für solche Fälle vorgesehen, in denen Waren nur vorübergehend eingeführt
und unverändert wieder ausgeführt werden sollen. Die
Anwendungsfälle sind genau definiert. Die möglichen Verwendungsfristen sind jeweils
vorgegeben.
Von den definierten Fällen werden unter anderem Messe- und Ausstellungsgüter
erfasst
sowie Waren, die nur getestet werden sollen. Eine besondere Bewilligung ist meistens nicht erforderlich.
Die Bewilligung wird mit der Ausstellung des Verwendungsscheines bei der
Einfuhrzollabfertigung erteilt.
Es wird grundsätzlich eine Sicherheit in Höhe der Einfuhrabgaben verlangt. Die fristgemäße
Ausfuhr wird überwacht.
Eine Alternative zum Verwendungsschein als Überwachungspapier bietet das "Carnet
ATA". Es wird bereits im Ausfuhrland ausgestellt. Bei der Einfuhr wird keine Sicherheit
verlangt, sondern es wird nur die fristgemäße Wiederausfuhr überwacht.
Dieses Verfahren dient dem Warentransport. Es bietet unter anderem die Möglichkeit, Waren
ihrem zollrechtlichen Status gemäß über mehrere Länder zu befördern, ohne dass die sonst
vorgeschriebenen Bedingungen für die Ein- oder Ausfuhr jedes einzelnen Landes schon an den
Grenzen erfüllt sein müssen. Die meisten Formalitäten für die Ein- und Ausfuhr, die nicht im
Zusammenhang mit Verboten oder Beschränkungen stehen, können so von den Grenzen ins
jeweilige Inland verlegt werden.
Da noch keine Einfuhrabgaben erhoben wurden, wird
grundsätzlich Sicherheit verlangt. Die Frist wird so festgesetzt, wie es
für
die Warenbeförderung unbedingt notwendig ist.
Längere Fristen für eine geplante Zwischenlagerung der Waren ohne
entsprechendes Zollverfahren werden grundsätzlich nicht gewährt.
Für das Versandverfahren müssen die Transportmittel üblicherweise
"verschlusssicher" sein, das heißt man muss eine Zollplombe anlegen können, um
die "Nämlichkeit der Waren zu sichern".
In Deutschland dürfen Luftdruckwaffen, deren Geschosse eine Bewegungsenergie
von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird, nur dann eingeführt werden, wenn sie
eine besondere Kennzeichnung tragen (Buchstabe F in einem Fünfeck auf der
Waffe).
Der Käufer braucht dann keine besondere Erlaubnis für die Einfuhr,
muss aber mindestens 18 Jahre alt sein.
Über Ausnahmen von der
Kennzeichnungspflicht entscheidet das örtlich für Ihren Wohnsitz zuständige
Ordnungs- bzw. Landratsamt, mit dem Sie sich diesbezüglich in Verbindung
setzen müssten.
Falls eine Ausnahmegenehmigung durch die zuständige Behörde
erteilt werden sollte, ist diese bei der Einfuhrabfertigung der Zollstelle
vorzulegen.
Zu beachten ist weiter, dass die Benutzung des
Paintball-Markers u.U. nur auf befriedetem Besitztum oder in Schießstätten
gestattet ist (§ 12 Abs. 4 Nr. 1 Waffengesetz).
Auskünfte hierüber erteilt ebenfalls
das örtlich für Ihren Wohnsitz zuständige Ordnungs- bzw.
Landratsamt.
Die Einfuhr von Farbmunition und Gaskartuschen unterliegt
keinen Beschränkungen nach dem Waffengesetz.
Der Zollsatz für
Luftdruckwaffen beträgt 3,2 %.
Der Zollsatz für die Paintball-Munition beträgt
2,7 %.
Der Zollsatz für Gasdruckbehälter aus Aluminium beträgt
6 %.
Werden die Waren in einer gemeinsamen Verpackung als
Warenzusammenstellung in Aufmachung für den Einzelverkauf eingeführt, sind
sie wie die charakterbestimmende Ware, also als Luftdruckwaffe einzureihen
und unterliegen dem Zollsatz von 3,2 %.
Der Einfuhrumsatzsteuersatz
lautet 16 %.
§ 1 Abs. 3 Zollverwaltungsgesetz sichert die zollamtliche
Überwachung des Warenverkehrs über die Grenze und die
Einhaltung der gemeinschaftlichen oder nationalen
Vorschriften, die das Verbringen von Waren in den, durch den
und aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbieten oder
beschränken (Verbote und Beschränkungen).
Der Kreis der Waren, die von diesen Regelungen betroffen
sind, ist groß und vielfältig.
Stand: Januar 2005 (Änderungen der Brüsseler Tarifdatenbank "TARIC" vorbehalten)
Grundsätzlich wird bei der Wareneinfuhr in Deutschland zusätzlich zum Zoll die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt)
erhoben: 16 % bzw. 7 % der Summe aus Rechnungspreis (frei-Haus, also einschließlich eventueller Transportkosten)
und Zollbetrag.
Warenart |
Zollsatz |
---|---|
Bekleidung aus |
|
- Textilien |
12 % |
- Leder |
4 % |
|
|
Schuhe mit Oberteil aus |
|
- Leder |
8 % |
- anderem Material |
17 % |
|
|
Gold- und Silberschmuck |
2,5 % |
|
|
Phantasieschmuck |
4 % |
|
|
Fotoapparate |
4,2 % |
|
|
Objektive |
6,7 % |
Video-/Digitalkameras, je nach technischer Ausstattung |
0-14 % |
|
|
Computer, Notebooks, Handhelds |
frei |
|
|
USB Sticks, |
0-14 % |
|
|
Monitore, je nach technischer Ausstattung |
0-14 % |
GPS-Geräte | 3,7 % |
Fahrräder |
15 % |
|
|
Sportgeräte |
2,7 %-4,7 % |
- z.B. Golfschläger |
2,7 % |
- z.B. Tennisschläger |
4,7 % |
|
|
Ziergegenstände aus |
|
- Holz |
frei |
- Kunststoff |
6,5 % |
- unedlem Metall (z.B. Kupfer) |
frei |
|
|
Bücher, Gemälde |
frei (EUSt: 7 %) |
|
|
Bilddrucke, Poster, Fotos |
frei |
|
|
Musikkassetten, CD´s, Videos, DVD´s |
3,5 % |
|
|
Kraftfahrzeuge |
|
- Pkw |
10 % |
- Quads (vierrädrige Motorräder) | 10 % |
- Motorräder, Hubraum bis 250 ccm |
8 % |
- Motorräder, Hubraum mehr als 250 ccm |
6 % |
|
|
Möbel |
0-5,6 % |
|
|
Kosmetikprodukte |
0-6,5 % |
|
|
CD-Player |
9,5 % |
|
|
DVD-Player |
14 % |
MP3-Player, je nach technischer Ausstattung |
0-14 % |
Alle Angaben sind unverbindlich!
Mit diesem so genannten
"Statuswechsel" verlieren Sie die bisherige Vergünstigung,
Waren abgabenfrei einzuführen bzw. steuerfrei in der Bundesrepublik zu
erwerben. Ihren vorhandenen Hausrat und insbesondere Ihre Kraftfahrzeuge
müssen Sie nun zollamtlich abfertigen lassen. Wie diese Abfertigung
durchgeführt wird, hängt davon ab, ob Sie Angehöriger der Streitkräfte
eines EU-Mitgliedstaates oder eines Drittlandes sind.
Streitkräfteangehörige aus Drittländern (z.B. USA, Kanada)
müssen dem Zollamt folgende Unterlagen vorlegen:
Für Waren, die Sie schon sechs Monate vor dem Statuswechsel in Ihrem
Besitz hatten, müssen Sie keine Abgaben zahlen. Für Ihre Fahrzeuge
erhalten Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Vorlage bei der
Kfz-Zulassungsstelle.
Bitte beachten Sie: Obwohl Sie die Waren nun zollamtlich
abgefertigt haben, bleiben die Waren weiterhin für ein Jahr
unter zollamtlicher Überwachung. Dies bedeutet, dass Sie alle Waren, die
Sie innerhalb dieses Zeitraumes veräußern möchten, zollamtlich
abfertigen müssen. Für diese Waren sind die Einfuhrabgaben zu
entrichten.
Angehörigen von Streitkräften aus EU-Ländern (z.B. Belgien,
Großbritannien, Niederlande) wird die oben geschilderte Vergünstigung
der abgabenfreien Abfertigung als Übersiedlungsgut nicht gewährt. Alle
während des Aufenthaltes in der Bundesrepublik umsatzsteuerfrei
erworbenen bzw. abgabenfrei aus einem Drittland eingeführten Waren,
insbesondere Kraftfahrzeuge, müssen zollamtlich angemeldet werden.
Hierbei müssen dem Zollamt folgende Unterlagen vorgelegt werden:
Das Zollamt erhebt dann die Einfuhrabgaben auf den Zeitwert der Waren. Wenn nachgewiesen werden kann, dass die Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft stammen (bei Kraftfahrzeugen beispielsweise durch Vorlage eines entwerteten Kfz-Briefs aus einem EG-Land), wird nur die Einfuhrumsatzsteuer erhoben.
Mitglieder der Streitkräfte dürfen an andere Personen übliche Geschenke persönlicher oder häuslicher Art in nicht zum Handel geeigneten Mengen abgabenfrei abgeben. Dies sind gelegentliche Zuwendungen, die nicht zur Weitergabe an Dritte bestimmt sind und auch keine Gegenleistung für eine erbrachte Leistung darstellen. Für folgende Waren existiert eine Höchstgrenze:
Zigaretten: 25 Stück oder
Zigarren: 10 Stück oder
Rauchtabak: 60 Gramm
Kaffee: 500 Gramm
Spirituosen: 1 Flasche mit höchstens 1,2 Liter Inhalt
Wenn ein Mitglied der Streitkräfte ein Kraftfahrzeug an Sie veräußert, sind einige Förmlichkeiten zu erfüllen.
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Christian Hinder
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